Parkett und Holzfußböden bedürfen nicht in jedem Fall einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Dies ist das Ergebnis eines jetzt auch in Buchform erschienenen Gutachtens des Attendorner Rechtsanwalts Martin Kuschel.
(firmenpresse) - „In öffentlichen Ausschreibungen nach der VOB/A darf eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das verwendete Parkett nicht gefordert werden“, weiß Kuschel, „Angebote ohne bauaufsichtliche Zulassung müssen auch gewertet werden, wenn das Parkett rechtmäßig mit CE-Kennzeichnung versehen ist.“ Hintergrund des Gutachtens ist die seit dem 01.01.2011 erhobene Forderung des DIBt, dass auch nicht nur Parkettöle und -lacke einer bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, sondern auch Parkett und Holzfußböden selbst. Da bislang nur wenige Parketthersteller eine bauaufsichtliche Zulassung bekommen haben, stellt sich für viele kleine und mittelständische Parketthersteller und Parkettimporteure die Frage, ob Parkett ohne bauaufsichtliche Zulassung in Deutschland überhaupt noch vertrieben und verlegt werden darf. Besonders groß ist die Unsicherheit bei den Parkettlegern, die befürchten müssen, dass auch ansonsten vollkommen mangelfreies Parkett allein wegen der fehlenden Zulassung als mangelhaft beanstandet oder bei Ausschreibungen nicht berücksichtigt wird. Rechtsanwalt Kuschel, der sich auf die Vertretung von Herstellern und Importeuren von Bodenbelägen spezialisiert hat, kann jetzt Entwarnung geben: „Parkett und Holzfußböden mit einer aktuellen CE-Kennzeichnung bedürfen keiner zusätzlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das DIBt. Damit können Parkette und Holzfußböden, die in der restlichen EU und im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben und eingebaut werden dürfen, auch in Deutschland ohne weitere Prüfungen und Nachweise vertrieben und eingebaut werden.“
Mehr zum Buch und zu Bezugsquellen unter www.Parkett-Gutachten.eu, wo für interessierte Pressevertreter auch Rezensionsexemplare erhältlich sind.
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