Hausratversicherung: Urteile zu Schadensfällen
Eine Hausratversicherung ist unverzichtbar und gehört zu jedem Haushalt. Bloß: Alles kann durch die Hausratversicherung auch nicht reguliert werden.
Hausratversicherung: Urteile zu Schadensfällen(firmenpresse) - Die meisten deutschen Haushalte schützen ihr Hab und Gut mit der Hausratversicherung, um die Gegenstände des persönlichen Bedarfs oder der Einrichtung gegen Gefahren wie Feuer, Leistungswasser oder Einbruch zu schützen. Für den Laien sind die Bedingungen der Hausratversicherung mitunter nicht so einfach zu verstehen, deshalb bleiben in vielen Situationen auch Fragen ungeklärt. Erst wenn es zum Schaden kommt, kann man absehen, ob die Hausratversicherung für den eingetretenen Fall leisten wird.
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Silke Schwarz musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob nun ihre Handtasche einem Raub oder einem Diebstahl zum Opfer gefallen ist. Sie hat den Schaden ihrer Hausratversicherung gemeldet, diese hat jedoch die Regulierung abgelehnt. Die Handtasche ist nämlich aus dem unverschlossenen Auto entwendet worden, in der Folge hat sich der Täter in sein Auto verschanzt und Frau Schwarz beim Anfahren noch fast gestreift. Nur durch einen beherzten Sprung sind ihr Verletzungen erspart geblieben. Die Hausratversicherung hat den Vorfall als einfachen Diebstahl gewertet, auch lag keine Gewaltanwendung im Zusammenhang mit der Tat selber vor.
Ähnlich erging es auch Sandra Bollen. Ihr wurde die Handtasche aus dem Auto an der roten Ampel durch die Beifahrertür entwendet. Auch wenn sie noch versucht hat, die Griffe der Tasche an sich zu reißen, gelang es dem Täter dennoch, diese aus dem Auto an sich zu bringen. Da in der Hausratversicherung aber nur der Raub versichert ist und nicht der einfache Diebstahl, geht Frau Bollen mit ihrer Forderung gegenüber der Hausratversicherung leer aus. Der Raub setzt u. a. eine Gewalteinwirkung des Täters auf sein Opfer voraus und das war in dieser Situation nicht gegeben.
Auch Anja Gerat hätte vor Beginn ihrer Nebentätigkeit als Verkäuferin im Internet besser die Bedingungen der Hausratversicherung studiert. Dann wäre der Ärger mit dem Kellerbrand im Wäschekeller ihr erspart geblieben. Sie hat in ihrem Keller in großen Mengen Kosmetikartikel, original verpackte Ware, gelagert. Durch den Rauch im Keller hat sich auch auf den Waren ein schmieriger Film gebildet, der die ganzen Artikel unverkäuflich macht. Frau Gerat hat daher ihre Hausratversicherung bemüht, den Schaden zu begutachten. Diese kam jedoch zu dem Schluss, dass eine Regulierung nicht erfolgen wird. Denn hier handelt es sich nicht um Gegenstände des Hausrates, sondern um Waren, die mit dem Ziel verkauft werden, Gewinne zu erzielen.
Wer einen Einbruch der Polizei meldet, reicht bei dieser in der Regel eine Stehlgutliste ein, um die gestohlenen Gegenstände zu dokumentieren. Diese sollte parallel aber auch bei der Hausratversicherung eingereicht werden, sonst kann es sein, dass der Versicherer berechtigt ist, Leistungen zu kürzen. In dem konkreten Fall, der auch vor Gericht verhandelt wurde, hat der Wohnungsinhaber erst nach vier Wochen eine Stehlgutliste bei seiner Hausratversicherung eingereicht, die zudem auch noch erheblich von der zuvor für die Polizei erstellten Liste abwich. Dieses veranlasste die Hausratversicherung, die Leistung um fast die Hälfte zu kürzen. Vor Gericht wurde die Klage des Wohnungsinhabers zurückgewiesen.
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Datum: 21.04.2011 - 14:02 Uhr
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