Zinsen für Steuererstattungen doch steuerpflichtig
Steuerliche Förderung von ehrenamtlichen Betreuern verbessert
Die mit dem Jahressteuergesetz neu eingeführte Vorschrift des § 3 Nr. 26 b EStG verbessert spürbar die Situation von Betreuern, Vormündern und Pflegern. Sie können jetzt Aufwandspauschalen bis zu 2.100,00 EUR pro Jahr steuerfrei erstattet bekommen.
"Aufwandspauschalen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher werden in diese Gesamtsumme jedoch eingerechnet. Das heißt, die neue Betreuungspauschale gilt nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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Datum: 03.05.2011 - 08:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 397479
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina M. Rau-Franz
Stadt:
Essen
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Kategorie:
Finanzwesen
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