Konkretisierung der Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer durch die Finanzverwaltung
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Das Jahressteuergesetz 2010 hat eine Reihe wichtiger Besteuerungsänderungen vorgenommen. Für Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Unternehmer sind insbesondere die erweiterten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung häuslicher Arbeitszimmer relevant. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim informiert über einen Anwendungserlass der Finanzverwaltung, der die fraglichen Regelungen für den Steueralltag konkretisiert.
Die Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer hängt davon ab, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Ausführung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung hat aus diesem Grund das Vorhandensein eines derartigen Arbeitsplatzes konkretisiert.
Grundsätzlich reicht es für das Vorliegen eines Arbeitsplatzes, wenn Räumlichkeiten genutzt werden können, die grundlegenden Anforderungen eines Büroarbeitsplatzes entsprechen. Ob hier Lärmbelästigung und Publikumsverkehr herrschen, wird als irrelevant angesehen. Auch ist es ausreichend, wenn ein nicht ausgewiesener Arbeitsplatz im Großraumbüro genutzt werden kann, den auch ein anderer Kollege verwendet. In diesen Fällen entfällt daher die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.
Maßgeblich bleibt der Umstand, dass die Erfüllung der beruflichen Tätigkeit kein Ausweichen auf das häusliche Arbeitszimmer erforderlich macht. Ist dies trotz des Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes notwendig, liegt ein erheblicher Teil der Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und der Steuerpflichtige kann dieses steuerlich geltend machen.
Ob und in welchem Umfang ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, stellt eine recht komplizierte steuerrechtliche Frage dar, bei deren Beantwortung die Augsburger Steuerkanzlei Heim ihren Mandanten jederzeit gerne zur Seite steht.
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Datum: 03.05.2011 - 16:06 Uhr
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