Die Bestimmung des Leistungsortes sonstiger Leistungen

Die Bestimmung des Leistungsortes sonstiger Leistungen

ID: 398069

Die Bestimmung des Leistungsortes von Dienstleistungen beruht auf komplizierten steuerrechtlichen Bestimmungen, ist für Unternehmer aufgrund ihrer Verpflichtung zur Leistungsbesteuerung mit der zur Umsatzsteuer jedoch unumgänglich. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim schildert, wie der Leistungsort sonstiger Leistungen bestimmt wird.



(firmenpresse) - Im Rahmen der alljährlich anfallenden steuerrechtlichen Änderungen wurde die Bestimmung des steuerrechtlichen Leistungsortes für sonstige kulturelle, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende und unterhaltende Dienstleistungen zum 01.01.2011 neu geregelt.

Während bisher einhellig der Ort der Leistungserbringung mit dem Leistungsort gleichgesetzt wurde, wird nunmehr eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungen an Unternehmer und solchen an private Konsumenten unterschieden.

Für private Konsumenten bleibt alles beim Alten: Für die Umsatzsteuer ist derjenige Ort relevant, an dem die Dienstleistung erbracht wurde, in den angesprochenen Leistungsbereichen folglich der Veranstaltungsort.

Richten sich die sonstigen Leistungen hingegen an einen Unternehmer, wird im Regelfall dessen Unternehmenssitz zum Leistungsort, wodurch es hier zu deutlichen Abweichungen im Vergleich zur alten Regelung kommen kann.

Die Lage wird durch eine zusätzliche Ausnahme verkompliziert: Richten sich sonstige Leistungen an einen Unternehmer und verfolgen den Zweck der Verschaffung einer Eintrittsberechtigung, sind steuerrechtlicher Leistungsort und realer Veranstaltungsort einmal mehr identisch. Eine Eintrittsberechtigung liegt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen dann vor, wenn eine Veranstaltung allgemeinen und öffentlichen Charakter hat.

Würde beispielsweise eine Messe in Hamburg, zu dem jedermann Eintrittskarten kaufen kann, von Unternehmern aus Berlin und Mannheim aufgesucht, läge der Leistungsort am Veranstaltungsort in Hamburg. Sofern dieselbe Messe ausdrücklich nur für die Berliner Unternehmer bestimmt wäre, entfiele der allgemeine und öffentliche Veranstaltungscharakter und mit ihm das Kriterium der Eintrittsberechtigung. Der Veranstaltungsort läge beim Leistungsempfänger in Berlin.

Für die Besteuerung mit der Umsatzsteuer ist es, unabhängig der damit verbundenen Schwierigkeiten, unumgänglich, einen Leistungsort zu bestimmen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim steht ihren Mandanten fachkompetent und erfahren zur Seite.


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Datum: 03.05.2011 - 16:06 Uhr
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