Reverse Charge Verfahren wird ausgeweitet
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In einem neu zu fassenden Artikel 6 § 13b wird der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen geregelt. Voraussetzungen sind eine Steuerbemessungsgrundlage von mindestens 5000 Euro und der Leistungsempfänger muss Unternehmer oder eine juristische Person sein.
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Datum: 30.05.2011 - 13:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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