Abmahnfalle 40-Euro–Klausel Urteil
ID: 422217
Achtung Abmahnung: Abmahnfalle 40-Euro–Klausel in Widerrufsbelehrung jetzt obergerichtlich bestätigt
Wollen sie die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten zur Reduzierung dieser Kosten nutzen, laufen sie zudem Gefahr, von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Hamburg (Beschluss vom 17.02.2010 – Aktenzeichen 5 W 10/10), Stuttgart (Urteil vom 10.12.2009 – Aktenzeichen 5 U 51/09) und Hamm (Urteil vom 2.3.2010 – Aktenzeichen 4 U 174/09) macht nun Vorgaben, wie die sogenannte 40-Euro–Klausel wirksam vereinbart werden kann.
Das Gesetz sieht vor, dass der Unternehmer die Rücksendungskosten bei erfolgtem Widerruf trägt. Eine Ausnahme hiervon muss vertraglich vereinbart sein und steht unter der Bedingung, dass der Kaufpreis den Wert von 40 Euro nicht übersteigt. Einer vertraglichen Vereinbarung eigen ist es, dass deren Bestimmung vor Vertragsschluss abgelehnt werden kann. Dies ist die bei der Widerrufsbelehrung nicht der Fall, da diese lediglich auf die durch den Vertragsschluss und dessen Rückabwicklung ausgelösten Rechtsfolgen verweist und zudem nur von einer Seite mitgeteilt wird. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist. Vielmehr geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass die Widerrufsbelehrung lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist und somit gerade keinen Vereinbarungscharakter hat. Von den Gerichten wird daher die Vereinbarung der 40-Euro-Klausel in einer von der Widerrufsbelehrung separaten Klausel gefordert. Zudem müsse der Wortlaut der jeweils verwendeten 40-Euro-Klausel erkennen lassen, dass hierin eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung begründet wird. Nicht deutlich genug sind demnach 40-Euro-Klauseln, nach deren Fassung der Verbraucher die Kosten der Rücksendung „zu tragen hat“.
Die Folgen unwirksamer 40-Euro-Klauseln können erheblich sein. So wird nicht nur der beabsichtigte Zweck verfehlt, die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher zu übertragen. Der Verstoß gegen verbraucherschutzrechtliche Vorschriften ist zudem wettbewerbswidrig. Insbesondere stellt er keinen Bagatellverstoß dar (OLG Hamm) und kann daher abgemahnt werden, was zu weiteren Kosten führt.
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Datum: 09.06.2011 - 15:18 Uhr
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