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Das Impressum im Internet und dessen Inhalte

01.08.2011 - 09:55 | 453689
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Das Impressum im Internet und dessen Inhalte
Das Impressum im Internet und dessen Inhalte
(firmenpresse) - Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG und § 55 RStV bejaht wird, sind ist ein Impressum ist Pflicht auf jeder Internetpräsenz. Vom Inhalt her soll es eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, weshalb die folgenden Informationen erforderlich sind:

Name und Anschrift des Diensteanbieters

Name und Anschrift sind nach § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG anzugeben:

"den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen."

- Bei natürlichen Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname.
- Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsform-bezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten;
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz.

Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.

Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme

- die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben)
- die Telefonnummer* / Faxnummer (letztere soweit vorhanden)

Angaben zur Aufsichtsbehörde

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist angeben:

"soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde"

Dies kommt z.B. bei Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallen-betreibern in Betracht.



Register und Registernummer

Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht München; HRB 1234), vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

NEU: Es muss auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt.

Hinweis: Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden.

Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer haben keine USt-Id-Nr.. Daher müssen sie diese auch nicht angeben. Es stellt sich hier im Grunde auch nicht das Problem, was man stattdessen im Impressum anzugeben hat, sondern vielmehr ein Preisangaben- Problem, da man eigentlich nach § 1 Abs. 2 PAngV angeben muss, dass die Preise USt. enthalten. Die IHK Berlin rät dazu auf den Hinweis "inkl. USt" zu verzichten und hat hierzu stattdessen nachfolgende Formulierung mit der Wettbewerbszentrale abgestimmt:

"Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."

Dieser Hinweis sollte unmittelbar gut sichtbar in Preisnähe stehen. Dieser Hinweis reicht im Impressum oder den AGB alleine nicht aus! Quelle: IHK Berlin

Berufsspezifische Angaben

Wird die Seite im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, für die eine behördliche Zulassung notwendig ist, dann ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Welche das ist, erfährt man bei der örtlichen Handels- oder Handwerkskammer. Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind daher noch die folgenden Zusatzangaben erforderlich:

- die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehören:
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.

Dies wird in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG geregelt. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie den Paragraphen wörtlich lesen. Gegebenenfalls gibt Ihnen Ihre zuständige Kammer auch Hinweise zum Impressum für Ihren Beruf.

Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs in Liquidation

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG).

Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Ist der Anbieter in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, dann muss dies unter Mitteilung der entsprechenden Registernummer angegeben werden.

Besitzt der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer dann bedarf es auch dieser Angabe. (diese Nummer hat man nach Antrag an das Finanzamt immer, wenn Handel mit Firmen aus EU-Ländern betrieben wird)

Platzierung:
Damit eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme für den Nutzer Platzierung möglich ist, fordert das Gesetz nicht nur einen bestimmten Inhalt, sondern auch eine unkomplizierte Abrufbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Ein verstecktes Impressum taugt so viel wie kein Impressum. Es bietet sich deshalb an, die Daten entweder durch Setzen eines Links oder Buttons auf der Startseite oder in einer Fußzeile auf jeder Seite des Auftrittes bereitzuhalten.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Juli 2006 ist es ausreichend, wenn man das Impressum über zwei Links erreicht. Die Verlinkung muss aber nachvollziehbar sein. Unbeanstandet blieb der Weg über den Link »Kontakt« zum weiteren Link »Impressum «



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Dies ist eine Pressemitteilung von TOMIGA UG (haftungsbeschränkt) i.G.

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