Der Freie Berater: Finger weg von „partiarischen Darlehen“!
Der Freie Berater klärt auf über dubiose Trends und Produkte auf dem Kapitalmarkt
Seligenstadt – September 2011. Eine neue Form der Vermögensanlage hält Einzug in den Vertriebsalltag: das partiarische Darlehen. Diese Beteiligungsvariante dürfte den meisten Kleinanlegern unbekannt sein, erfreut sich bei vorwiegend unseriösen Vertrieben allerdings steigender Beliebtheit. Das hat gute Gründe: Das partiarische Darlehen erfordert keinen Verkaufsprospekt laut Verkaufsprospektverordnung. Der Freie Berater klärt über diesen fragwürdigen Produkttyp auf.
Immer wieder berichtet Der Freie Berater über verschiedenste Beteiligungsformen und klärt über deren Risiken auf. Mittlerweile hat Der Freie Berater für seine Leser alle gängigen Varianten analysiert, darunter Genussrechte und -scheine, stille Beteiligungen und auch Kommanditbeteiligungen. Nun kommt mit dem so genannten „partiarischen Darlehen“ eine neue Variante auf den Markt. Kaum ein Anleger hat dieses Wort jemals gehört, kaum einer kann erklären, worum es sich dabei handelt.
Anbieter suchen traditionell nach einer Vermögensanlage, die leicht zu verkaufen ist. Und das trifft auf das partiarische Darlehen zweifelsohne zu. Der Freie Berater kennt den Grund: Die Vermittlung eines partiarischen Darlehens erfordert nicht einmal einen Verkaufsprospekt gemäß der Verkaufsprospektverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das erspart dem Anbieter Aufwand, Kosten und selbstverständlich auch die mühevolle Aufgabe, den staatlichen Auflagen gerecht zu werden.
Doch was ist denn nun überhaupt ein partiarisches Darlehen? Prinzipiell ist das partiarische Darlehen ein „normales“ Darlehen, bei dem statt der sonst üblichen Zinsen entweder ausschließlich – oder jedenfalls zum überwiegenden Teil – eine Gewinnbeteiligung gewährt wird. Der Darlehensgeber ist zwar nicht am Unternehmen beteiligt, seine Einnahmen hängen aber dennoch unmittelbar vom Unternehmensgewinn ab. Üblicherweise räumt das Unternehmen dem Zeichner neben der Gewinnbeteiligung auch eine Festverzinsung ein. Auf diesem Wege hat er die Möglichkeit, mehr als die üblichen Darlehenszinsen zu erzielen, das Unternehmen hingegen ist nur verpflichtet – jedenfalls oberhalb des Festzinses – einen an den Unternehmensgewinn angepassten Zins zu zahlen.
Als problematisch erweist sich in der Praxis vor allem die Nachrangigkeit dieser Anlageform. Deswegen rät Der Freie Berater von dieser Beteiligungsvariante dringend ab. Die Nachrangigkeit besagt, dass der Rückzahlungsanspruch solange ausgeschlossen ist, wie das Unternehmen durch Auszahlung insolvenzgefährdet wäre. Die Stellung dieser Fremdkapitalgeber ist im Vergleich zu anderen Gläubigern daher um einiges schlechter, lautet das Fazit von Der Freie Berater.
Mit dem partiarischen Darlehen existiert ein einfaches Anlagemodell, das schnell um kostengünstig umsetzbar ist. Nach Einschätzung von Der Freie Berater ist es an die jeweiligen Bedürfnisse eines Unternehmens anpassbar und eignet sich bestens als Bridge-Finanzierung. Die Frage aber, ob es sich beim partiarischen Darlehen um eine Vermögensanlage handelt, die über einen Vertriebskanal der breiten Verbraucherschaft angeboten werden sollte, muss nach Auffassung von Der Freie Berater mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Partiarische Darlehen stellen meist vermögende oder institutionelle Einrichtungen zur Verfügung, nicht jedoch der „kleine Mann“, fasst Der Freie Berater zusammen.
Der Freie Berater informiert über das Thema partiarische Darlehen auch auf www.derfreieberater-partiarisches-darlehen.de.
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