Zehn Jahre eingetragene Lebenspartnerschaften
Notare klären über Unterhaltsansprüche und Erbfolge auf
Notarkammer Berlin. Seit zehn Jahren können sich Homosexuelle in Deutschland das „Ja-Wort“ geben. Sie schließen dann zwar nicht den Bund der Ehe, sind aber vor dem Gesetz eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Auch rechtlich gibt es Unterschiede zur gleichgeschlechtlichen Ehe. Steuerlich haben die eingetragenen Lebenspartner keine Vorteile. Für sie gilt weiterhin die ungünstige Steuerklasse I. Erhält ein Partner allerdings Hartz IV, wird das Gehalt des Lebenspartners zur Berechnung herangezogen.
Es ist aber dennoch sinnvoll, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen. Die Lebenspartner haben dieselben Pflichten zur Fürsorge und Unterstützung wie Ehepartner. Diese Verantwortung bleibt auch nach einer Trennung bestehen. Stirbt ein Partner hat der Hinterbliebene die gleichen Hinterbliebenenversorgungsansprüche wie bei einer Ehe. Ebenso steht ihm im Fall einer Enterbung ein Pflichtteil zu.
Außerdem wurde vor einigen Jahren für die eingetragene Lebenspartnerschaft der Erbschaftssteuerfreibetrag angehoben. Während früher nur ein Freibetrag von 20.000 Euro festgelegt war, genau wie bei Unverheirateten oder Fremden, ist dieser nun dem ehelichen Freibetrag von 500.000 Euro angepasst.
Lediglich bei der Erbschaftssteuer besteht weiterhin eine Benachteiligung. Während für Eheleute bei einer Erbschaft über 500.000 Euro Steuerklasse I gilt, unterliegen Lebenspartner noch der schlechteren Steuerklasse II.
Wer bei einem großen Vermögen Erbschaftssteuer sparen möchte, sollte sich rechtzeitig bei einem Notar über eine gemeinsame Nachlassplanung informieren. Mit einem Notar kann auch besprochen werden, welche Vor- und Nachteile ein gemeinschaftliches Testament hat oder ob ein Erbvertrag sinnvoller wäre.
Auch bei einem Scheitern der Lebenspartnerschaft bestehen Unterhaltsansprüche wie bei einer Ehe. Die Trennung findet vor Gericht statt, bei dem vorher ein entsprechender Antrag eingereicht werden muss.
Lebte das Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss der Partner, der während der Partnerschaft ein höheres Vermögen als der andere erworben hat, die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn, den des anderen übersteigt, abgeben. Wer dies nicht will, kann sich bei einem Notar über einen Lebenspartnerschaftsvertrag informieren, der mit dem Ehevertrag vergleichbar ist.
Ebenso findet nach einer Trennung ein Ausgleich der während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche statt.
Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.
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Datum: 05.10.2011 - 14:26 Uhr
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