Equity Pictures Medienfondsbeteiligungen I bis III: Steuernachzahlungen drohen

Equity Pictures Medienfondsbeteiligungen I bis III: Steuernachzahlungen drohen

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(firmenpresse) - Nicht zuletzt im Rahmen der in diesem Sommer abgehaltenen Gesellschafterversammlung mussten die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG, der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG II und der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III schmerzlich erfahren, dass sich ihre Beteiligungen nicht wie gewünscht entwickelt haben und darüber hinaus steuerliche Nachforderungen in nicht unerheblicher Höhe drohen.

Sogar die Staatsanwaltschaft führte umfangreiche Ermittlungen gegen Ex-Geschäftsführer der ehemaligen Komplementärgesellschaft der Equity Pictures Medienfonds wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der Anleger durch und erstellte eine entsprechende Anklageschrift.

Gestützt werden die Vorwürfe u.a. darauf, dass es sich bei den im Rahmen der Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensverträge um Scheingeschäfte gehandelt haben soll und der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen somit nicht als Betriebsausgabe gewertet werden kann.

„Sollten diese Vorwürfe auch von der Betriebsprüfungsstelle aufgenommen und rechtlich anerkannt werden, so drohen den Anlegern der betroffenen Medienfondsbeteiligungen Steuernachzahlungen in nicht unerheblicher Höhe“, führt Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus, die bereits mehrere Anleger der betroffenen Fonds vertritt. Erschwerend käme hinzu, dass die Steuernachforderung mit 6 % p.a. zu verzinsen ist, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich in Anbetracht dieser Situation am besten verhalten sollen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die eine Möglichkeit ist ein Festhalten an dem Fonds in der Hoffnung, dass sich die vorhandenen Risiken nicht realisieren. Die zweite Möglichkeit, die sich bietet, ist zu versuchen, sich von der Fondsbeteiligung zu trennen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies ist beispielsweise grundsätzlich dann möglich, wenn im Rahmen der Empfehlung, die zum Erwerb der gegenständlichen Fondsbeteiligung führte, die Risiken nicht vollumfänglich offen gelegt wurden.



Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger im Rahmen der Beratung über die Risiken der Beteiligung ungeschminkt informiert werden. Hierzu gehört die Aufklärung über mögliche Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlust der Anlage reichen können, über die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit der Kapitalanlage, über die Gefahr steuerlicher Probleme sowie auch – sofern eine Bank berät - über die versteckten Provisionszahlungen, die sogenannten kick-backs. Gerade letztgenannter Punkt, nämlich die Aufklärungspflicht über kick-backs, war in jüngster Zeit vermehrt Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren Az: XI ZR 191/10 nochmals klarstellend festgehalten, dass eine Bank auch bei Medienfonds über die Kick-Back-Zahlungen aufzuklären hat. Ferner hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass dann, wenn eine Aufklärung über die Kick-Back Zahlungen unterblieb, die beratende Bank grundsätzlich beweisen muss, dass der Anleger bei Kenntnis der Kick-Back Zahlungen die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätte, was naturgemäß für die Bank ein sehr schwieriges Unterfangen darstellt.

Insoweit haben sich bei Vorliegen eines Beratungsvertrages die Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deutlich erhöht. Im Falle der vollumfänglich erfolgreichen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung wird grundsätzlich die aus Eigenmitteln geleistete Einlage zuzüglich Agio erstattet. Darüber hinaus ist der Anleger auch von etwaigen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Ferner kann auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Überdies sind steuerliche und wirtschaftliche Nachteile, die aus der Beteiligung resultieren – wie beispielsweise Säumniszuschläge – zu ersetzen.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

Pressekontakt: Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de; Web: www.cllb.de


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Datum: 06.10.2011 - 15:31 Uhr
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