Einspruch: Steuerbescheide sind genau zu prüfen
Eine hohe Zahl von Steuerbescheiden ist fehlerhaft oder schlichtweg falsch berechnet, häufig zu Ungunsten des Steuerzahlers, so das Portal Finanz.de. Daher sollten die Bescheide sofort nach Erhalt geprüft werden, um gegebenenfalls fristgerecht Einspruch zu erheben, um Steuern erstattet zu bekommen.
Logo Finanz.de(firmenpresse) - Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass jeder dritte Steuerbescheid falsch ist. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann jeder Steuerzahler vorgehen, in dem er innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch bei seinem zuständigen Finanzamt erhebt. Darauf weist das Portal Finanz.de hin.
Sobald der Steuerbescheid vorliegt, sollte geprüft werden, ob alle gemachten Angaben und Beträge mit den Zahlen auf der Steuererklärung übereinstimmen. Zudem sollte darauf geachtet werden, ob der Finanzbeamte alle Freibeträge korrekt eingeräumt hat. Zu überprüfen gilt es auch, ob alle absetzbaren Kosten berücksichtigt wurden, raten die Experten von Finanz.de (www.finanz.de). Häufig legen Finanzbeamte Steuergesetze auch einfach falsch und zum Nachteil des Steuerzahlers aus oder sie versäumen anzugeben, weshalb vom Steuerzahler gemachte Angaben unberücksichtigt blieben. Dies sind alles Gründe, um gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben. Ein Einspruch ist auch dann möglich, wenn der Steuerzahler steuermindernde Angaben bei seiner Steuererklärung vergessen hat. Die sind auf diesem Wege nachzureichen und nachträglich geltend zu machen. Bewusst müsse man sich allerdings sein, dass bei jedem Einspruch die komplette Steuererklärung penibel geprüft wird. Zur Folge kann dies haben, das gemachte Fehler zugunsten des Steuerzahlers im Nachhinein trotz Korrektur der anderen, beanstandeten Fehler zu einer Steuernachzahlung führen. Eine Fachberatung bei einem Steuerberater oder beim Lohnsteuerverein ist demnach gegebenenfalls vor dem Einspruch empfehlenswert.
Darüber hinaus sei es ratsam bei offenen Verfahren, die Steuergesetze betreffen und auch den eigenen Steuerbescheid berühren, Einspruch zu erheben. Dazu weist man einfach beim schriftlichen Einspruchsschreiben auf den laufenden Prozess hin. Allerdings sind in vielen Steuerbescheiden so genannte Vorläufigkeitsvermerke vermerkt, die von ebensolchen Prozessen vor dem Bundesfinanzhof, vor dem Bundesverfassungsgericht oder sogar vor dem Europäischen Gerichtshof herrühren. Ein Einspruch deswegen ist dann nicht erforderlich, da das Finanzamt von sich aus den Bescheid offen hält. Sobald eine verbindliche, gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, wird je nach Prozessausgang die Steuer erstattet - oder eben auch nicht.
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Datum: 17.10.2011 - 12:45 Uhr
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