Privathaftpflicht: Voraussetzungen für einen Schaden

Privathaftpflicht: Voraussetzungen für einen Schaden

ID: 519429

Die Privathaftpflicht schützt die eigene Existenz, wenn Dritten ein Schaden zugefügt wird.



Das Bürgerliche Gesetzbuch ist u. a. Grundlage für die Leistungspflicht der Privathaftpflicht.Das Bürgerliche Gesetzbuch ist u. a. Grundlage für die Leistungspflicht der Privathaftpflicht.

(firmenpresse) - Zu den wichtigsten Versicherungen der Bundesbürger gehört die Privathaftpflicht. Sie ist unverzichtbar, wenn es darum geht, im Schadensfall die eigenen Sach- und Vermögenswerte zu sichern. Denn ob aus Fahrlässigkeit oder Leichtsinn: Wer einen Schaden verursacht, haftet dafür. Er muss dem Geschädigten angemessenen Ersatz leisten. Die weitreichende Bedeutung der Privathaftpflicht ist nicht jedem bewusst: Nur rund drei Viertel aller Bundesbürger sind mit der Privathaftpflicht geschützt.

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Zentrale Anspruchsgrundlage für einen Haftpflichtfall ist der §823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Aus dieser Bestimmung ergeben sich fünf Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit ein Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz hat. Daraus ergibt sich auch die Leistungspflicht der Privathaftpflicht:

Der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben: Die Handlung einer Person, die zum Schaden führt, etwa der siebenjährige Junge, der mit dem Fußball die Scheibe des Nachbarhauses beschädigt.

Er muss ein Rechtsgut verletzt haben: Ein Radfahrer reißt in schneller Fahrt einen Fußgänger um, dieser stürzt und bricht sich einen Arm.

Dieses muss widerrechtlich geschehen sein: Für das Handeln, das zu einer Verletzung einer dritten Person führt, liegt kein Rechtfertigungsgrund vor wie z. B. Notwehr oder Selbsthilfe.

Zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden muss ein Zusammenhang bestehen: Bei dem Sturz des Fußgängers im vorangegangenen Beispiel besteht der Zusammenhang mit der Handlung des Radfahrers, durch die Berührung kam der Fußgänger zu Fall.



Der Schädiger muss deliktfähig sein: Ab dem siebten Lebensjahr sind auch Kinder zumindest beschränkt deliktfähig und können für ihr Handeln, wenn sie die Folgen ihrer Handlung hätten einschätzen können.

Daraus ergibt sich, dass für bestimmte Fälle kein Schadensersatzanspruch besteht und somit auch die Privathaftpflicht leistungsfrei bleiben kann. Es besteht aber die Möglichkeit, über Erweiterungsklauseln in der Privathaftpflicht z. B. auch Gefälligkeitsschäden abzusichern, z. B. wenn man als Helfer bei einem Umzug einen Schaden verursacht.

Auch Schäden durch deliktunfähige Kinder lassen sich mit festgelegten Entschädigungshöchstgrenzen in der Privathaftpflicht absichern. Das kann ein Vorteil sein, wenn der fünfjährige Filius mit seinem Fahrrad die ersten Gehversuche unternimmt und dabei die Tür eines parkenden Pkw beschädigt.

Bildquelle: P: Kirchhoff, www.pixelio.de
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Datum: 14.11.2011 - 12:20 Uhr
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