Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht
Feuerwehr im Einsatz: Haftung bei Unfall
LG Magdeburg, Az. 10 O 1964/10
Hintergrundinformation:
Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 38 vor, dass blaues Blinklicht und Einsatzhorn von den dazu berechtigten Fahrzeugen nur im Straßenverkehr verwendet werden dürfen, wenn "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Auch wie sich andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben, steht in der Vorschrift: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Der Fall: Drei Feuerwehrfahrzeuge befanden sich mit Blaulicht und Sirene auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand. Sie fuhren auf einer größeren, kreuzungsfreien Straße mit je zwei Richtungsfahrbahnen und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h - was auch der Geschwindigkeit der Feuerwehrfahrzeuge entsprach. Eine PKW-Fahrerin hatte es besonders eilig und wollte die Feuerwehr überholen. Als sie auf der linken Spur am mittleren Einsatzfahrzeug vorbeifuhr, wechselten die Feuerwehrfahrzeuge jedoch ebenfalls nach links, da es vor ihnen auf der rechten Seite zu Verkehrsstockungen kam. Ein Feuerwehrfahrzeug streifte den Mini, es entstand ein Schaden von 2.000 Euro. Diesen wollte die PKW-Fahrerin von der Feuerwehr ersetzt haben. Das Urteil: Das Landgericht Magdeburg wies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Klage ab. Schon aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung habe die Klägerin das mit 80 km/h fahrende Feuerwehrauto gar nicht überholen dürfen. Außerdem sei Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu verschaffen - das bedeute für andere Verkehrsteilnehmer, beiseite zu fahren und notfalls anzuhalten. Ein Überholmanöver in einer Einsatzsituation sei unzulässig, es behindere das Einsatzfahrzeug und schaffe neue Gefahren.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 28.04.2011, Az. 10 O 1964/10
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Datum: 22.11.2011 - 10:00 Uhr
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