Tipps zum Freistellungsauftrag

Tipps zum Freistellungsauftrag

ID: 558395

Tipps und wichtige Hinweise für den Freistellungsauftrag. Das sollten Sie wissen.



(firmenpresse) - Durch einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann eine steuerpflichtige Person sein Kreditinstitut damit beauftragen, seine Kapitalerträge vom automatischen Pauschalsteuerabzug freizustellen – auch Abgeltungssteuer genannt. Einzelheiten zur Regelung sind unter $44a des EStG. einzusehen.
Wenn man keinen Freistellungsauftrag einreichen lässt, oder die Erträge der Kapitalanlagen den Steuerpauschalbertag überschreiten, werden vom Kreditinstitut 25% des überschreitenden Betrags als Einkommenssteuer abgeführt. Das Einrichten oder ändern vom Freistellungsauftrag ist niemals mit Kosten verbunden.
Sollte es dazu kommen, dass Sie bei Ihrer Hausbank ihren Freistellungsauftrag nicht ausnutzen und bei der anderen Hausbank überschreiten, können Sie mittels Steuererklärung den Freistellungsautrag noch nachträglich Verrechnen. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit verändert werden, wenn diese bei der Hausbank vorgelegt werden. Es empfiehlt sich allerding, den Freistellungsauftrag den Freistellungsauftrag immer laufend zu Ändern. Ein sehr wichtiger Punkt ist, die Angabe der Steueridentifikationsnummer, da der Freistellungsauftrag ansonsten von der Hausbank nicht akzeptiert wird. Außerdem verlieren die Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer nach 2015 Ihre Gültigkeit, von daher ist dieser Punkt enorm wichtig.

Die persönlichen steuerlichen Verhältnisse können mit diesen Tipps nicht umfassend dargestellt und sollten vom persönlichen steuerlichen Ratgeber überprüft werden. Steuergesetze können sich jederzeit ändern.
Stand 102011


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Datum: 21.01.2012 - 16:37 Uhr
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