Umfang der Privathaftpflicht
Die Privathaftpflicht ist unverzichtbar, wenn es um die Sicherung der eigenen Existenz geht. Denn, wenn man einen Schaden verursacht, ist man dem Geschädigten zur Wiedergutmachung gesetzlich verpflichtet.
Klassisches Beispiel für die Privathaftpflicht: die zerschossene Fensterscheibe(firmenpresse) - Kaum jemand kann sich davon freisprechen: Ob im Straßenverkehr, im Privatleben oder im Beruf - einen Schaden haben die meisten Bürger irgendwann einmal verursacht und mussten dafür geradestehen. Denn unser Recht sieht vor, dass derjenige, der einen Schaden anrichtet, dafür auch haftet. Und das, wenn es hart auf hart kommt, in unbegrenzter Höhe und lebenslang. Gerade wenn es zu einem Personenschaden kommt (der Betroffene kann aufgrund einer Verletzung nicht mehr arbeiten), werden schnell Schadensersatzansprüche in sechs- bis siebenstelliger Höhe möglich. Daher ist die Privathaftpflicht für den eigenen finanziellen Schutz unerlässlich.
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Berücksichtigen muss man bei der Privathaftpflicht allerdings immer, dass bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind wie z. B. Handlungen, die mit der Inbetriebnahme oder Führung von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, ebenso die Haftung als Tierhalter von Pferden oder Hunden.
Der Schutz der Privathaftpflicht gilt rund um die Uhr und weltweit, auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von einem Jahr. Die Versicherung zahlt in der Regel einen Beitrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Der Umfang der Privathaftpflicht erstreckt sich auf die ganze Familie, auch Kinder, die bereits volljährig sind und sich noch in der Schulausbildung oder sich unmittelbaren anschließenden Berufsausbildung oder im Studium befinden.
Forderungen nach Schadensausgleich sind schnell gestellt. Doch muss die Privathaftpflicht nicht automatisch für jeden Fall leisten. Im Versicherungsumfang ist auch ein so genannter passiver Rechtsschutz integriert. Damit werden unberechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer abgewehrt.
Nicht in den Versicherungsumfang der Privathaftpflicht fallen die Schäden, die man selber erleidet. Wenn man z. B. beim Umzug den teuren Plasmafernseher fallen lässt, muss man dafür selber geradestehen. Auch Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Beliebt sind hier besonders Handys und Multimediageräte, die in dieser Rubrik die Statistik weit anführen.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, auch bei der eigenen Privathaftpflicht zu prüfen, welche Risiken durch die gewählte Gesellschaft abgedeckt sind. Leistungen für Schäden durch deliktunfähige Kinder sind ein wichtiges Thema, genauso wie Gefälligkeitsschäden oder Mietsachschäden. Auch der Verlust fremder Schlüssel sollte ein Bestandteil der Privathaftpflicht sein. Meistens bieten die verschiedenen Gesellschaften gegen Beitragszuschlag noch erweiterte Leistungen an, die auch Beachtung finden sollten.
Bildquelle: Konstantin Brückner, www.pixelio.de
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