Arbeitgeberanteil Private Krankenversicherung 2012

Arbeitgeberanteil Private Krankenversicherung 2012

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Arbeitgeberanteil Private Krankenversicherung 2012



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Wie gesetzlich Versicherte, erhalten auch privat Versicherte den Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung in 2012 http://www.test-private-krankenversicherungen.de/pkv-zuschuss-2012-249, also einen Zuschuss vom Arbeitgeber zu ihrer privaten Krankenversicherung (PKV). Dies wird gesetzlich im sogenannten SGB V, dem Sozialgesetzbuch V, bestimmt. Demnach sind privat Krankenversicherte mit den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und haben dadurch keinen Nachteil. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung orientiert sich stets an der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze, die auch für das Jahr 2012 gesetzlich festgelegt wurde, siehe Beitragsbemessungsgrenze 2012 unter http://www.test-private-krankenversicherungen.de/beitragsbemessungsgrenze-2012-252. Vom Grundsatz her beträgt der Zuschuss des Arbeitgebers die Hälfte des Beitragssatzes, der allgemein für die gesetzlichen Krankenkassen festgelegt wurde. Der gesetzlich Versicherte trägt vom gesetzlich festgelegten Beitrag 0,9 % selbst.

Liegt der Beitrag zur PKV unterhalb des GKV-Höchstsatzes, wird der Beitragszuschuss davon abweichen. Dies hat zur Folge, dass nur die Hälfte des Beitrags bezuschusst wird, den der privat versicherte Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichten hat.
Im Jahr 2011 lag der Beitrag des Arbeitgebers bei festen 7,3% vom Bruttoeinkommen, allein eine Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze hätte diesen Beitrag verändern können. Nun wurde für das Jahr 2012 eine Beitragsneufestsetzung vorgenommen. Der Zuschuss des Arbeitgebers liegt nun bei 279,23 EUR monatlich, wogegen der Zuschuss zur Pflegeversicherung mit 37,29 EUR festgelegt wurde.

Der Arbeitnehmer muss dabei bestimmte Voraussetzungen berücksichtigen. Diese Voraussetzungen ergeben sich vorwiegend aus dem Sozialgesetzbuch und den darin gesetzlich bestimmten Vorgaben. Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss den Vorgaben des SGB V entsprechen, speziell bezieht sich dies auf die Leistungen, welche die private Krankenversicherung übernimmt. Bei der Krankenversicherung muss es sich um eine sogenannte "substitutive" Krankenversicherung handeln (d.h. Verzicht auf Kündigungsrecht, ein Beitrag, der sich auf versicherungsmathematische Grundsätze bezieht, Altersrückstellung, Tarifwechselrecht). Auch wenn der Arbeitnehmer, welcher privat versichert ist, nur Kurzarbeitergeld erhält, ist der volle Zuschuss seitens des Arbeitgebers zu entrichten bzw. erhalten Versicherte in der PKV einen Ausgleich. Das tatsächlich gezahlte Gehalt wird hier fiktiv angesetzt und entsprechend bezuschusst.



Zusätzlich werden auch die Angehörigen des privat versicherten Arbeitnehmers bezuschusst. Dafür darf der Angehörige über keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit verfügen und auch die Einkommensgrenze von 353 EUR pro Monat darf vom Angehörigen - bzw. 400 EUR in einem Minijob - nicht überschritten werden.
Eine Erstattung des Betrages, der weniger als die Hälfte ist, als der Betrag der zu zahlen ist, kommt dann in Frage, wenn privat versicherte beschäftigte in Elternzeit oder Altersteilzeit gehen.

Steuerlich betrachtet verhält es sich auch weiterhin so, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung für den Versicherten steuerfrei bleiben, siehe steuerliche Absetzbarkeit der PKV in 2012 unter http://www.test-private-krankenversicherungen.de/pkv-steuer-2012-248. Dieses regelt das Einkommensteuergesetz. Gemäß § 3 Abs. 62 EStG gibt dieses vor, dass dies allerdings nur für den Fall gilt, dass für den Arbeitgeber eine Verpflichtung besteht, einen Zuschlag zum Beitrag zu entrichten. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Beitragsbescheinigung zur PKV vorzulegen. Treten bestimmte Voraussetzungen ein, ist der Arbeitgeberanteil an der Selbstbeteiligung, insofern diese bis 600 EUR liegt, steuerfrei. Zu den Voraussetzungen zählen, dass der Arbeitgeber mindestens fünf Arbeitgeber beschäftigt und eine Unterstützungskasse oder eine Vertretung für Arbeitnehmer einschaltet.


Asenta
Am Hulsberg 129
28205 Bremen
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Datum: 20.02.2012 - 09:15 Uhr
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