Verfall von Urlaubsansprüchen nun doch zulässig
EuGH modifiziert Schultz-Hoff-Entscheidung
In der Urteilsbegründung führt der EuGH aus, dass er nach der Schultz-Hoff-Entscheidung eigentlich zu Gunsten des Arbeitnehmers entscheiden müsste, was ihm jedoch nicht angemessen erschien mit der Folge, dass die Schlussfolgerungen aus der Schultz-Hoff-Entscheidung unter besonderen Umständen angepasst werden müssen. Dies vor dem Hintergrund, dass ein unbegrenztes Ansammeln nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspräche. Sinn und Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit stellt der EuGH nunmehr weiter fest, dass der Einspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub den vorbenannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen könne, als die Übertragung eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite.
Über eine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bliebe in diesem Zusammenhang lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit.
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Datum: 23.03.2012 - 14:45 Uhr
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