Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung
ID: 619493
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012, AZ: 2 BvL 4/10
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck(firmenpresse) - Der Fall: Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Hessen auf Lebenszeit verbeamteter Universitätsprofessor, begehrte die Feststellung, dass seine Besoldung verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genüge.
Die Entscheidung: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Gesetzgeber muss diese Verpflichtung bei der strukturellen Einrichtung des Besoldungsrechts beachten. Er muss zudem ständig notwendige Anpassungen der Höhe der Besoldung prüfen und hierbei der allgemeinen Entwicklung der Vergütung von Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen. Dabei darf der Gesetzgeber die Besoldung zwar grundsätzlich in eine feste und eine variable Komponente gliedern. Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein.
Dies ist bezogen auf den Personenkreis der Professoren der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Diesen Voraussetzungen entspricht die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen nicht. Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend.
Die Folgen: Das Urteil wird weit reichende Folgen für die Beamtenbesoldung nicht nur der Professoren und nicht nur in Hessen haben. Es ist davon auszugehen, dass das gesamte System der Beamtenbesoldung bundesweit auf den Prüfstand gestellt werden muss. Soweit leistungsabhängige Alimentierungsbestandteile vorgesehen sind, muss die Höhe dieser leistungsabhängigen Entgelte ein entsprechend geringes Grundgehalt zum einen kompensieren. Zum anderen muss es klare Kriterien für die Erreichung der leistungsabhängigen Entgelte geben. Klartext: man kann nicht einfach die bisherige leistungsunabhängig gewährte Besoldung in einen leistungsunabhängigen und einen leistungsabhängigen Teil aufteilen, ohne zumindest den leistungsabhängigen Teil deutlich zu erhöhen. Wer leistungsabhängig bezahlt wird muss in der Summe die Chance auf mehr Vergütung haben als jemand der seine gesamte Besoldung fix bekommt. Außerdem hat sich das gesamte System am allgemeinen Vergütungsniveau auch außer des Öffentlichen Dienstes zu orientieren. Auf diesen Teil des Urteils werden sich die auf eine angemessene Besoldung klagenden Richter berufen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012, AZ: 2 BvL 4/10
15.2.2012
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing(at)web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 18.04.2012 - 17:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 619493
Anzahl Zeichen: 3396
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 418 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Bundesgerichtshof zum Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks (Erwerbermodell) Die Ausgangslage: Teilt der Vermieter sein Eigentum und begründet an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum, s
Der Mindestlohn ist da ? was passiert mit Tarifverträgen und Arbeitszeitkonten? (Serie Teil 3) ...
Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. In dieser Serie von Interviews erklären die Fachanwälte für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Volker Dineiger, was der Gesetzgeber hier in die Welt gesetzt hat, für wen das Gesetz gilt und welche Auswirku
Familienrecht-Serie: Das Kindeswohl als Maßstab bei Streit um elterliche Sorge - was heißt das? (Teil 3) ...
Streiten sich Eltern vor Gericht um die elterliche Sorge, dann ist für die Entscheidung des Gerichts das Kindeswohl erheblich. In diesem Beitrag klären Rechtsanwalt Bredereck und Fachanwalt Dineiger, was unter dem Begriff Kindeswohl zu verstehen ist. Rechtsanwalt Bredereck: Vater und Mutter wol
Weitere Mitteilungen von Bredereck&Willkomm
Bundesverfassungsgericht hält einheitliche Rechtsprechung bezüglich Filesharing für erforderlich ...
Das Bundesverfassungsgericht gab in seinem Beschluss vom 21.03.2012 (1 BvR 2365/11) der Verfassungsbeschwerde bezüglich der Kontrollpflichten eines Internetanschlussinhabers statt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt ww
Minister Voigtsberger: Tariftreue- und Vergabegesetz ...
ne gerechte und faire Entlohnung von Arbeitskräften Übergangsregelungen schaffen Klarheit für Kommunen und Behörden Düsseldorf. Am 1. Mai 2012 tritt das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Kraft.
KURTH: Leistikowstraße 1 dokumentiert Unmenschlichkeit des Sozialismus - Kein Gedenken ohne Beteiligung der Betroffenen ...
BERLIN. Anlässlich der Eröffnung der neuen Dauerausstellung in der Potsdamer Gedenk- und Begegnungsstätte Leistikowstraße erklärt der Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion für die Aufarbeitung des DDR-Unrechts Patrick KURTH: Es ist sehr zu begrüßen, dass sich die Bürgerinnen und
Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag steht fest ...
WIESBADEN - Am 19. April 2012 wird das 20. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BGBl. I Seite 518) in Kraft treten. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, legt die Anlage zu diesem Gesetz die Abgrenzungen und Beschreibungen der 299 Bundestagswahlkreise für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag




