Stellenabbau bei der Hypo-Vereinsbank

Stellenabbau bei der Hypo-Vereinsbank

ID: 645049

Was ist den von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmern zu raten? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.



Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander BredereckFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(firmenpresse) - Die Süddeutsche Zeitung berichtet in einem Artikel vom 16.11.2011, dass bei der Hypo Vereinsbank bis 2015 unternehmensweit bis zu 1000 Stellen abgebaut werden sollen. Betroffen sind nach Angaben der SZ vor allem Mitarbeiter der Stabsfunktionen, wie Wertpapiergeschäft oder Kommunikation. Erst vor kurzem wurden 30 Investmentbanker umgehend freigestellt und mussten ihre Schreibtische in der Geschäftsstelle unter Aufsicht des Sicherheitspersonals räumen. Grund war die komplette Auflösung zweier Einheiten der Hypo Vereinsbank. Die SZ zitiert Betriebsratschef Pauli, der dieses Vorgehen für "ungeheuerlich" hält.

Flattert die Kündigung ins Haus stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer die Frage: Soll man dagegen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgehen? Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, ist die Klage meist ratsam, selbst wenn vom Unternehmen eine Sozialplanabfindung angeboten wird.

Denn: Im Klageverfahren lässt sich fast immer die Höhe der Abfindung aufstocken und diverse andere Ansprüche, wie Arbeitszeugnis oder Urlaubsabgeltung können mitgeregelt werden. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann, was besonders bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers wichtig ist.

Wichtig: Die 3-Wochen-Frist einer Kündigungsschutzklage. Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Das Vorgehen gegen eine Kündigung lohnt sich in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern nahezu immer. Wenn auch das Arbeitsverhältnis meist nicht gerettet werden kann: Zumindest eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung (manchmal auch sehr viel mehr) ist regelmäßig drin. Auch wenn ein Sozialplan besteht, rate ich fast immer zur Kündigungsschutzklage. Meist können die Bedingungen der Beendigung deutlich verbessert und die Abfindung aufgestockt werden. Auch Änderungen der Arbeitsbedingungen sollte man auf ihre Wirksamkeit hin prüfen lassen. Hat man zugestimmt, ist später nichts mehr zu retten.



29.11.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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