Kabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

Kabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes

ID: 74518

Am 18. Februar 2009 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes verabschiedet. Der Entwurf sieht eine Verlängerung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen für Wertpapiergeschäfte sowie eine ausführlichere Beratungs- und Dokumentationspflicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor. Er enthält zudem eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse bei Schuldnerverschreibungen.



(firmenpresse) - Abschaffung der kurzen Verjährungsfrist
Die Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers brachte für eine ganze Reihe von Anlegern unerwartet hohe Verluste. Riskante Wertpapiere waren ihnen als sichere Anlagen verkauft worden. Viele dieser Anleger können ihre berechtigten Schadensersatzansprüche gerichtlich nicht durchsetzen, weil bei Wertpapiergeschäften eine verkürzte Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Vertragsabschluss gilt.

Geplant ist nun, diese Sonderverjährungsfrist abzuschaffen: Schadensersatzansprüche sollen künftig drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadens und nicht nach Abschluss des Vertrages geltend gemacht werden können. Die maximale Verjährungsfrist wird dann regelmäßig 10 Jahre ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs betragen.

Dokumentationspflicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Um zu verhindern, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich stärker nach der Höhe ihrer Provisionen richten, als nach den Wünschen ihrer Kunden, wird eine Beratungs- und Dokumentationspflicht eingeführt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihre Kunden nicht nur angemessen beraten, sondern über diese Beratung auch Protokoll führen. Protokolliert werden sollen die Angaben und Wünsche des Kunden sowie das empfohlene Produkt. Die Empfehlung muss begründet werden. Das Protokoll wird dem Anleger ausgehändigt und kann vor Gericht als Be-weismittel dienen. Geht daraus eine Falschberatung hervor, so können Anleger entsprechend Schadensersatzansprüche geltend machen. Fehlen in dem Protokoll die nötigen Angaben oder Begründungen, so muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachweisen, dass die Beratung korrekt durchgeführt wurde.

Das Ministerium schätzt die Belastung durch die Neuregelungen für die Wirtschaft auf 50 Millionen Euro – der Deutsche Sparkassen- und Giroverband DSGV dagegen sieht allein auf die Sparkassen Belastungen „mindestens 100 bis 200 Millionen Euro pro Jahr“ zukommen.


„Beratungsprotokolle sind in der Praxis heute bereits weit verbreitet“, so Björn Katzorke. Der Rechtsanwalt aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de, die eine Vielzahl von Finanzdienstleistern vertritt, meint: „Dass der Gesetzgeber nun einen verbindlichen Standard über Inhalt und Umfang der Protokolle schafft, ist zu begrüßen.“
Modernisierung des Schuldverschreibungsgesetzes

Der Regierungsentwurf enthält auch eine mittlerweile überfällige Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes – das bisherige Gesetz stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1899 und ist nicht mehr zeitgemäß.

Um das Schuldverschreibungsrecht den Bedürfnissen der internationalen Märkte anzupassen, stellt die Neufassung klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln enthalten dürfen. Das Ministerium ist den Empfehlungen des Deutschen Anwaltvereins gefolgt und hat keine zwingenden Regelungen erlassen. Dies hätte der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts geschadet.

Neben weiteren Anpassungen zeigt der Gesetzesentwurf auch in der Erneuerung des Schuldverschreibungsrechts eine Reaktion auf die Finanzmarktkrise: Ein Transparenzgebot soll sicherstellen, dass die versprochenen Leistungen sofort erkennbar sind. Häufig waren Anleger bisher von der Konzeption der komplexen Wertpapiere überfordert.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll noch in dieser Legislaturperiode vom Parlament beschlossen werden, heißt es aus dem Justizministerium.
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