Steuerhinterzieher sind ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr von der Insolvenzordnung geschützt

Steuerhinterzieher sind ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr von der Insolvenzordnung geschützt

ID: 1462

Die aktuell noch geltende Insolvenzordnung eröffnet jedermann bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen den Weg in die Privatinsolvenz. Nach einer sog.
Wohlverhaltensphase von sechs Jahren ist die Privatinsolvenz beendet und der Schuldner
grundsätzlich von seinen finanziellen Belastungen befreit (sog. Restschuldbefreiung). Dies
gilt ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr in Fällen der Steuerhinterziehung.

Die Insolvenzordnung befreit den Insolvenzschuldner nach der Wohlverhaltensphase von
seinen Verbindlichkeiten. Von dieser Befreiung sind bereits heute bestimmte
Forderungen der Gläubiger ausgenommen (§ 302 InsO). Dazu zählen insbesondere
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung, d.h. umgangssprachlich aus Straftaten.

Danach wäre zu erwarten, dass bei einer Steuerhinterziehung der Fiskus seine
Forderungen behält. Gegenteiliges ist jedoch bis zum 1. Juli 2014 noch der Fall.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass Verbindlichkeiten
des Schuldners aus Steuerhinterziehungen nicht unter diesen Ausschluss von der
Restschuldbefreiung fallen, da Steuerhinterziehungen keinen deliktischen Anspruch aus
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur unerlaubten Handlung begründen (§§
823 ff. BGB).

Daraus zieht die Rechtsprechung den zwingenden Schluss, dass auch
Hinterziehungszinsen – der Steuerhinterziehung folgend – unter die Restschuldbefreiung
fallen.

Der Täter einer Steuerhinterziehung wird daher nach der aktuellen Rechtslage im Falle
der Privatinsolvenz nach Ablauf der Wohlverhaltensphase für die Steuerschulden und
Hinterziehungszinsen nicht weiter in Anspruch genommen.

Diese Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden vielseitig kritisiert.

Sie mündete in dem Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober
2012 (BT-Drucks. 17/11268). Das Gesetz wurde am 15. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt
verkündet (BGBl. Teil I 2013 Nr. 38, S. 2379).

Wesentliche Neuerung im Gesetz ist die Herausnahme von Verbindlichkeiten aus
Steuerhinterziehungen aus der Restschuldbefreiung. Neben Verbindlichkeiten aus




vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (grundsätzlich alle Straftaten) werden
ausdrücklich Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
Schmuggel (§ 373 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) von der Restschuldbefreiung
ausgeschlossen, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Gesetz greift damit die speziell durch den Fiskus als nicht hinnehmbar eingeordnete
höchstrichterliche Rechtsprechung auf, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus
Steuerstraftaten (Steuerschulden, Hinterziehungszinsen) nach der aktuellen Rechtslage
nicht unter diesen Ausschluss von der Restschuldbefreiung fallen, d.h. der Täter nach
Ablauf der Wohlverhaltensphase davon befreit ist.

Durch die Beschränkung auf die vorsätzliche Steuerhinterziehung, den Schmuggel und
die Steuerhehlerei bleibt es aber dabei, dass der Steuerschuldner im Falle fahrlässiger
Steuerverkürzung weiterhin von der nachträglichen Inanspruchnahme verschont bleibt.

Das Gesetz sieht eine Überleitungsvorschrift vor, die im Vergleich zum Gesetzesentwurf
geändert wurde:

Der Gesetzesentwurf sah noch vor, dass die neue Rechtslage auf solche
Insolvenzverfahren Anwendung finden sollte, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
beantragt worden sind, wobei das Inkrafttreten auf drei Monate nach Verkündung des
Gesetzes zum 1. des dann folgenden Monats festgelegt worden war.

Die neue Rechtslage bzw. speziell der Verlust der Restschuldbefreiung bei vorsätzlicher
Steuerhinterziehung gilt nun für Insolvenzanträge ab dem 1. Juli 2014 (Art. 6 des
Gesetzes).

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Bereitgestellt von Benutzer: Mario Bergmann
Datum: 26.07.2013 - 19:09 Uhr
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