Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr gilt auch für Vereine
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei weist darauf hin, dass das am 29.07.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr auch auf Vereine Auswirkungen haben kann.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr wird die EU-Richtlinie 2011/7/EU in deutsches Recht umgesetzt. Mit dieser strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ an. Hierzu soll ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ geschaffen werden, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern.
Was vielleicht überrascht: die deutsche Umsetzung der Richtlinie kann aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers bei der Neugestaltung des Gesetzes auch für Vereine und Verbände gelten. Die beiden diesbezüglich wichtigsten Neuregelungen finden sich in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach dem neuen § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der gesetzliche Verzugszinssatz für Entgeltforderungen nunmehr neun Prozentpunkte (bisher acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr betrug der Basiszinssatz -0,73 % (immer aktuell abrufbar unter www.Bundesbank.de).
Entgeltforderungen sind Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH, in: NJW 2010, 1872). Davon umfasst sind demnach z. B. alle Mitgliedsbeiträge an Vereine und Verbände, Nutzungsentgelte für Sportanlagen, aber auch Pacht für Kleingärten oder ganze Kleingartenanlagen etc.
Kommt der Schuldner einer solchen Forderung mit der Zahlung in Verzug (z. B. nach Mahnung oder weil er einen vertraglich festgelegten Zahlungszeitpunkt nicht eingehalten hat), dann kann der Gläubiger ohne einen weiteren Nachweis für das offene Entgelt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Da nach § 13 BGB ausschließlich natürliche Personen, also Menschen, Verbraucher sein können, kann der erhöhte Verzugszinssatz immer dann verlangt werden, wenn der Schuldner (Mitglied, Pächter etc.) ein Verein (egal ob in das Vereinsregister eingetragen oder nicht), ein Verband oder eine sonstige juristische Person (z. B. GmbH, AG) ist.
§ 288 Abs. 5 BGB gibt dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Damit kann also ein Verein oder Verband, wenn er den erhöhten Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB verlangen kann, daneben auch ohne Nachweis eines Schadens oder ähnliches noch 40,00 € als „Mahnpauschale“ fordern.
Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Hat z. B. ein Verein an einen Verband monatlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und kommt er damit in Verzug, so kann der Verband für jeden einzelnen Monat mit Verzug die Pauschale verlangen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für die von einem Kleingärtnerverein an den General- oder Zwischenverpächter zu zahlende Pacht.
§ 288 BGB ist in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung aber nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28.07.2014 entstanden ist (z. B. Beitritt des Vereins zum Verband nach dem 28.09.2014, Abschluss des Pachtvertrages nach dem 28.09.2014). Abweichend davon ist § 288 BGB auch auf ein vor dem 29.07.2014 entstandenes Dauerschuldverhältnis (z. B. Mitgliedschaft, Pachtvertrag) anzuwenden, soweit die Gegenleistung (z. B. Mitgliedschaft, Überlassung der Pachtsache) nach dem 30.06.2016 erbracht wird.
Es empfiehlt sich also zukünftig genau darauf zu achten, wer welche Zahlungen nicht rechtzeitig leistet. Denn insbesondere wegen der neuen Mahnpauschale kann es im Einzelfall recht teuer werden.
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Kontakt / Agentur:
RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert
Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238
Mail: Post(at)RKPN.de
Internet: www.RKPN.de
Datum: 18.11.2014 - 15:12 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1562
Anzahl Zeichen:
Kontakt-Informationen:
Kategorie:
Vermischtes
Art der Fachartikel: Produktinformation
Versandart: eMail-Versand
Freigabedatum: 18.11.2014
Anmerkungen:
Veröffentlichung nur mit Quellennachweis; Belegexemplar erwünscht!
Dieser Fachartikel wurde bisher 533 mal aufgerufen.