Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht: Unsere Aufsatzreihe

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ID: 2009

Ärztliche Aufklärungspflicht auch bei beendetem Behandlungsvertrag


Bekanntlich obliegen dem behandelnden Arzt gewisse Aufklärungspflichten. Er muss den Patienten beispielsweise über Alternativen sowie Risiken der streitgegenständlichen Behandlung aufklären.



Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.06.2018, VI ZR 285/17) treffen den Arzt nicht nur in einem laufenden Behandlungsverhältnis, sondern auch nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrages Aufklärungspflichten gegenüber dem (ehemaligen) Patienten. Der Arzt hat u.a. generell sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden Kenntnis erhält.


Die unterlassene Weiterleitung eines Arztbriefes ist als Aufklärungsfehler (Sicherungsaufklärung) anzusehen. Auch der nicht mehr in einem laufenden Behandlungsverhältnis mit dem Patienten stehende Arzt ist unter den oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, dem Patienten sowie dem Behandlungsteam relevante Befunde oder Therapieempfehlungen mitzuteilen.



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Auch der aktuell nicht mehr behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass ein an ihn allein gerichteter Arztbrief des nachbehandelnden Klinikums mit einer bedrohlichen Diagnose und einer ärztlich angeratenen weiteren Behandlungsmaßnahme dem Patienten zur Kenntnis gelangt. Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt auch nach Beendigung der Behandlung, die ihm offensichtlich allein zur Kenntnis gelangte Diagnose dem Patienten mitzuteilen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.



Es ist zudem als grober Behandlungsfehler anzusehen, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob außer dem behandelnden Arzt auch andere Ärzte etwas versäumt haben.







Das Gericht hat den Behandlungsfehler vorliegend auch als grob eingestuft, da der Arztbrief allein an die vormals behandelnde jahrelange Hausärztin gerichtet worden war und zudem aus diesem hervorging, dass das behandelnde Klinikum sie als einweisende Ärztin ansah und nicht den Nachbehandler, an welche der Patient zuvor von der Hausärztin verwiesen worden war.

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Datum: 18.01.2019 - 17:04 Uhr
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