Nordseeklinik: Antrag unzulässig und unbegründet / Antragsbefugnis und Rechtsgrundlagen fehlen

Nordseeklinik: Antrag unzulässig und unbegründet / Antragsbefugnis und Rechtsgrundlagen fehlen

ID: 1003895
(ots) - Zu dem Antrag der
Insel-Liste Zukunft.Sylt und anderer auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung hat sich die Nordseeklinik als Beigeladene gegenüber dem
Verwaltungsgericht geäußert. Unter anderem vertritt die Nordseeklinik
die Position, dass den Antragstellern die Klagebefugnis für ein
Hauptsacheverfahren fehlt. Die Klagebefugnis wäre aber nötig, um die
Befugnis zum Stellen eines Antrags auf einstweilige Anordnung zu
haben. Schon allein deshalb ist der Antrag mit dem Ziel des
einstweiligen Rechtschutz unzulässig.

Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass die
Nordseeklinik im Krankenhausplan aufgenommen sei. Dabei aber irren
die Antragsteller, was den rechtlichen Status des Krankenhausplanes
angeht. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist der Plan nämlich keine Rechtsnorm. Weiterhin wird der
Feststellungsbescheid des Landes gegenüber der Nordseeklinik
angeführt. Allerdings haben weder Krankenhausplan noch
Feststellungsbescheid eine Schutzfunktion für die Rechte Dritter.
Daher können sie auch nicht als Begründung dienen.

Irrtum über Rechtsstatus des Landeskrankenhausplan: Plan nicht
verpflichtend

Die Nordseeklinik ist ein sogenanntes Plankrankenhaus. Damit hat
die Klinik die Erlaubnis (die Zulassung), stationäre Klinikleistungen
erbringen zu dürfen. Für die Klinik folgt daraus aber keine
Verpflichtung, den Plan zu erfüllen. Das liegt daran, dass die
Krankenhausplanung eine reine Angebotsplanung ist. Selbst das
Ministerium hat keinen Anspruch auf Erfüllung des Krankenhausplans
durch die Klinik. Der Plan gibt auch niemand anderem einen
Rechtsanspruch gegen Ministerium oder Klinik. Der
Feststellungsbescheid wiederum, den das Ministerium gegenüber der
Nordseeklinik erlassen hat, wirkt zwischen Ministerium und Klinik.
Auch er bietet Dritten keine Schutzrechte.



Die Antragsteller berufen sich zudem auf das Grundgesetz. Artikel
2 Abs. Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit) gewährt jedoch kein Recht des Einzelnen auf
Versorgung mit bestimmten Gesundheitsleistungen. Das gilt auch für
das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Mit dem
Boarding-Konzept in Flensburg ist zudem ein Sicherungs-Konzept
eingerichtet, das es so auch für andere Inseln und Insellagen in
Schleswig-Holstein bzw. in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Das
Ministerium kommt seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nach.

Die von den Antragstellern bemühte Europäische
Menschenrechtskonvention (Diskriminierungsverbot) sowie die
vorgetragene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs greifen
nicht. Die zitierte Entscheidung betraf die Bestrafung von
Geburtshelfern bei Hausgeburten in Ungarn. Offenkundig war dies ein
gänzlich anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt.

Auch Gästezahl begründet Antrag nicht

Auch die von den Antragstellern angeführte Gästezahl von bis zu
170.000 Inselbesuchern ändert nichts. Schwangere haben stets in
eigener Verantwortung zu entscheiden, wo sie sich aufhalten. Wenn
Schwangere als Urlauber oder Gäste einen Ort aufsuchen, von dem aus
eine Entbindungsklinik schwer zu erreichen ist, liegt dies in ihrer
eigenen Verantwortung. Das gilt für Sylt, wie für alle anderen
Insellagen der Nord- und Ostsee oder für entsprechende Orte auf dem
Festland. Daher können die Anträge auch nicht mit der Gästezahl
begründet werden.



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Datum: 12.01.2014 - 15:43 Uhr
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Westerland (Sylt) / Schleswig-Holstein



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