Erste Urteile: Verstoß gegen die Button-Pflicht ist abmahnfähig
ID: 1004240
Das Landgericht Berlin hatte jetzt zu urteilen, ob es genügt, wenn auf dem Button steht:
?Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)?
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass das unproblematisch ist, da ja doch recht deutlich erkennbar ist, dass ein zahlungspflichtiger Vertragsschluss erfolgt.
Trotzdem hat das Landgericht Berlin geurteilt, dass die Verwendung dieses Buttons gegen § 312g Absatz 2 Satz 1 BGB (?Button-Pflicht?) verstößt und damit wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann.
Zitate aus dem Urteil:
?Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht - erst recht nicht ausschließlich - die Worte ?zahlungspflichtig bestellen".
Ebenso fehlt es an einer stattdessen noch möglichen ?entsprechenden eindeutigen Formulierung", die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.
Dies ist nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort ?anmelden" gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung - ob ?verbindlich" oder nicht, ob zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag oder nicht - nahe legt.
Schließlich sind längere Texte ? ?nichts anderem als den Wörtern 'zahlungspflichtig bestellen'", § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB - wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigen."
(LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az. 97 O 5/13)
Unser Tipp
Also gilt es, um jedwede Gefahr auszuschließen, den Bestellbutton wirklich ausschließlich entsprechend der Formulierung in § 312g BGB mit ?zahlungspflichtig bestellen? beschriften.
Jede andere Formulierung birgt das Risiko, dass eine Auslegung ergeben kann, dass ? evtl. auch durch Begleitumstände ? der Verbraucher nicht eindeutig erkennen kann, dass es sich um eine kostenpflichtige Bestellung handelt.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Datum: 13.01.2014 - 12:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1004240
Anzahl Zeichen: 2970
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Karlsruhe
Kategorie:
Vermischtes
Diese Pressemitteilung wurde bisher 372 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Erste Urteile: Verstoß gegen die Button-Pflicht ist abmahnfähig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).