Drohende Insolvenz: Anleger von Prokon müssen Ansprüche frühzeitig geltend machen
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Mögliche Schadensersatzansprüche prüfen
"Anleger sollten sich unbedingt frühzeitig darum kümmern, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die können sich möglicherweise aus einem fehlerhaften Wertpapierprospekt von Prokon ergeben, wenn Risiken und Provisionen verschwiegen oder die in Aussicht gestellte Rendite nicht zu erzielen war", sagt Nico Arfmann, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte in Karlsruhe. In solch einem Fall könne der Herausgeber des Produkts, der Vorstand oder Gesellschafter des Unternehmens verklagt werden.
Prüfen sollten Anleger auch, ob Berater beim Verkauf der Genussrechte Fehler gemacht und etwaige Risiken verschwiegen haben. "Entweder haftet hier die Bank oder, wenn es sich um einen freien Berater handelt, dieser selbst", ergänzt Arfmann. Auch die Beachtung von Fristen sei wichtig, da Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Prokon hatte jüngst seine rund 75.000 Anleger unter Druck gesetzt, die Kündigungen der Genussrechte wieder zurückzunehmen und mit einer Planinsolvenz gedroht. Genussrechte sind ein Anlageprodukt des so genannten grauen Marktes, das heißt des kaum regulierten Kapitalmarktes.
Zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Arfmann & Berger Rechtsanwälte zählen das IT-Recht, das Urheber- und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht, das Mietrecht sowie das allgemeine Vertragsrecht.
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Zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Arfmann & Berger Rechtsanwälte zählen das IT-Recht, das Urheber- und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht, das Mietrecht sowie das allgemeine Vertragsrecht.
Datum: 15.01.2014 - 16:12 Uhr
Sprache: Deutsch
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