Wettbewerbszentrale mit zweifelhaften Methoden
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Die große Wettbewerbszentrale Stuttgart, vertreten durch eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, verhandelte am 13.05.2009 mit der kleinen Lotex Deutschland vor dem Landgericht Dresden über einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung.

(firmenpresse) - Nebenbei erklärt die anwesende Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in der mündlichen Verhandlung „das Problem beim Auktionshaus eBay zur fehlenden Maske für die Richtlinien zur Preisangabeverordnung an die Klägerin heranzutragen“ und meint damit die Kufen vom Eis getragen zu haben.
Ein vom 19.05.2009 der Kanzlei Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle an unseren Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben enthielt folgenden Inhalt:
Zitat: „Wir nehmen Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2009, in welcher Ihre Mandantin um Mithilfe bei der Gestaltung zukünftiger Angebote bat und teilen Ihnen mit, dass wir unsere Mandantin – wie von Ihrer Mandantin gewünscht – darüber informiert haben, dass es aufgrund der technischen Gegebenheiten auf der Verkaufsplattform eBay nicht möglich ist, die Mengenangabe, wie sie die Preisangabenverordnung verlangt, bei den jeweiligen Angeboten anzugeben. Zu dieser Problematik kann sich Ihre Mandantin gern mit der für diese Angelegenheit zuständige Frau Rechtsanwältin Gabriele B. von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Verbindung setzen, um Rechtssicherheit bei der Gestaltung zukünftiger Angebote zu erlangen.“ Zitat Ende
Wir? Die Lotex Deutschland hat in einem gerichtlichen Prozess vor dem LG Dresden bewiesen, dass im Auktionshaus eBay die Artikelmaske mit den gesetzlichen Vorschriften zur Preisangabeverordnung nicht vereinbar ist. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Stuttgart hat gegen uns geklagt. In allen Verhandlungen, vor der IHK Dresden und auch im Verfahren vor dem LG Dresden wurde beteuert, dass es nicht um die Abmahnkosten gehe, sondern um „Recht und Ordnung“. Na dann, die Adresse von eBay Luxemburg ist bekannt, werte Wettbewerbszentrale. Das Auktionshaus eBay hat keine Angabemöglichkeit zur Preisangabeverordnung. Längen- oder Gewichtsangaben lassen sich nicht neben dem Endpreis platzieren. Frau Rechtsanwältin Gabriele B. von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. kann uns nicht helfen. Den Ball an uns zurück zu werfen, wird hier lediglich als „missglückter Versuch“ gewertet.
Aber das Schreiben hat noch einen letzten Absatz - Zitat: „Sofern Ihre Mandantin wünscht, dass die von ihr vorgelegten weiteren drei Ebayangebote bei unserer Mandantin als Beschwerde behandelt werden, bitten wir um kurze Mitteilung.“ Zitat Ende
Es gehe nie um Kosten, sondern lediglich um „Recht und Ordnung“. Drei Vergleichsangebote anderer eBayer wurden durch uns in der mündlichen Verhandlung dem Landgericht Dresden als Beweis vorgelegt. Aus diesen Angeboten ging hervor, dass der Streitgegenstand ein globales Problem im Auktionshauses eBay beinhaltet. Diese drei von uns vorgelegten Beweise nehmen die Prozessbevollmächtigten der Wettbewerbszentrale Stuttgart zum Anlass, andere Onlinehändler abmahnen zu wollen? Mit dem Wissen, dass eBay keine Einstellmöglichkeit bietet, rekrutiert die Wettbewerbszentrale so denjenigen, den Sie selbst abmahnt, zum Anzeigeerstatter zu werden. Legitimiert der Schutz des gewerblichen Rechtsschutzes solch zweifelhaften Methoden? Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 07.07.2009 - 10:32 Uhr
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Freigabedatum: 07.07.2009
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