Verurteilung wegen Tötung des 'Generals' erneut aufgehoben
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Verurteilung wegen Tötung des "Generals" erneut aufgehoben
Die neu berufene Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten ? wieder auf der Grundlage des äußeren Geschehensablaufs gemäß seiner damaligen Einlassung ? erneut des Heimtückemordes schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist nunmehr von einem spontan gefassten Tötungsentschluss ausgegangen. Der Angeklagte hätte die "sofort" eingetretene Bewusstlosigkeit des Opfers erkannt und bis zu dem "in kürzester Zeit" eingetretenen Tod weiter gedrosselt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die dem zugrunde liegende Beweisführung wiederum beanstandet. Das Landgericht hat es unterlassen, erstmalig im neuen Urteil dargestellte, zu Lebzeiten des Opfers entstandene zahlreiche Hautabschürfungen mit tragfähigen Erwägungen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem angenommenen Tatablauf nicht insgesamt widersprechen. Darüber hinaus hat das Landgericht keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer der Angeklagte die sofort eingetretene Bewusstlosigkeit des Opfers erkannt haben muss.
Eine andere Schwurgerichtskammer wird die Tat gänzlich neu, auch unter kritischer Würdigung der bisherigen Einlassung, aufzuklären haben und die im ersten tatrichterlichen Urteil noch problematisierte mögliche Todesursache durch Erhängen am Zielort der Fahrt in einem Brandenburger Waldgebiet erneut zu prüfen haben.
Beschluss vom 23. Juni 2009 ? 5 StR 182/09 (alt: 5 StR 257/08)
Landgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2008 (532) 68 Js 150/06 KLs (11/08)
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Datum: 07.07.2009 - 14:51 Uhr
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