Tell-a-friend-Funktion laut BGH Urteil unzulässig
Unternehmen sollten im Empfehlungsmarketing auf Alternativen setzen
In dem Urteil der Richter heißt es dazu:
„Schafft ein Unternehmer auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, (…), ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“ (BGH 12.9.13 – IZR 208/12)
Was genau ist eigentlich die Tell-a-friend-Funktion? Mithilfe dieser Funktion können Kunden ihren Freunden und Bekannten Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens weiterempfehlen. Der Kunde trägt dafür die E-Mail-Adresse seines Freundes in ein Feld ein. Der Freund bekommt nun automatisch eine E-Mail mit Hinweisen zum empfohlenen Produkt. Über die Funktion wurde bereits in der Vergangenheit kontrovers diskutiert, denn sie ermöglicht dem Unternehmen auf Produkte aufmerksam zu machen, ohne – wie zum Beispiel bei einem Newsletter – die Erlaubnis des Empfängers einzuholen.
Gibt es rechtssichere Alternativen? Eine bislang unproblematische Variante ist die mailto: Funktion. Die Unternehmen stellen dem Nutzer einen Empfehlungslink zur Verfügung, welcher an einer beliebigen Stelle im Text platziert werden kann. Über diesen Link öffnet sich das Mail-Programm des Nutzers. In diesem Fall stammt die E-Mail nicht vom Unternehmen, sondern vom Kunden selbst. Des Weiteren können die Seiten des Unternehmens durch die Nutzer in ihren sozialen Netzwerken geteilt werden. Hierfür sind geschickt platzierte Social-Media-Buttons eine große Hilfe für die Nutzer.
Sie wollen mehr über die Möglichkeiten des Empfehlungsmarketings wissen? Wir beraten Sie gern. Gemeinsam finden wir den effektivsten und rechtlich sichersten Weg, wie Sie die Zufriedenheit Ihrer Kunden für Ihr Unternehmen nutzen können.
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Datum: 06.02.2014 - 15:39 Uhr
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