Nachbarschutz: Auflagen gegen Veranstalter?

Nachbarschutz: Auflagen gegen Veranstalter?

ID: 1017391

(PresseBox) - Veranstaltungen haben einen natürlichen Feind: Der Nachbar. Entweder ist es ihm zu laut, zu voll oder er hat kein Ticket bekommen?
Ernsthaft: Selbstverständlich haben Anlieger einer Veranstaltung Rechte, die der Veranstalter zu wahren hat: Dies betrifft Immissionen wie Lärm, Müll, Gestank, Autoverkehr usw.
Und natürlich ist es für Nachbarn einer Veranstaltung ärgerlich, wenn Besucher unbefugt auf ihr Gelände laufen, bspw. weil sie sich dort erleichtern wollen oder ihren Müll entsorgen.
Der Verwaltungsgerichtshof München hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Anlieger eines Festivalgeländes verlangen können, dass ihre Felder vom Veranstalter durch einen Zaun vor dem unbefugten Betreten durch Festivalbesucher umbaut werden?
Konkret wendeten sich mehrere Landwirte gegen die Gemeinde, die für ein jährlich stattfindendes Musikfestival entsprechende Erlaubnisbescheide erlassen hatte.
Die Landwirte forderten von der Gemeinde, dass sie in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen hätte, dass auch ihre Grundstücke durch einen 2 Meter hohen stabilen Zaun zu umzäunen seien, um das unbefugte Betreten durch Festivalbesucher zu verhindern.
Der VGH München wies die Klage nun ab. Sein Argument: Die Landwirte hätten nicht dargelegt, dass sie unter derart erheblichen Nachteilen leiden würden, dass die Gemeinde eine solche Auflage in den Erlaubnisbescheid hätte aufnehmen müssen. Es stand der Gemeinde zu, die Bedürfnisse der Landwirte gegen den Kostenaufwand des Veranstalters abzuwägen. Die Landwirte hätten nicht belegen können, dass ausschließlich die begehrte Umzäunung der Bedeutung des grundsätzlich berechtigten Schutzgutes der Landwirte (Verhindern des Niedertrampelns der Felder) hätte gerecht werden können.
Dass die Gemeinde im Erlaubnisbescheid bei bestimmten Grundstücken, die ihrer Auffassung nach konkreter gefährdet gewesen seien, was damit eine Umzäunung auch trotz hoher Kosten rechtfertige, nicht gebunden: Nur, weil sie in ein paar Fällen eine Umzäunung angeordnet habe, müsse sie dies nicht für alle Nachbargrundstücke tun, so der Verwaltungsgerichtshof.


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Datum: 10.02.2014 - 15:57 Uhr
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