Rechtsschutzversicherte können Anwalt frei wählen - Versicherungsrecht
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Rechtsschutzversicherte können Anwalt frei wählen - Versicherungsrecht

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass Rechtsschutzversicherte ihren Rechtsanwalt frei wählen können und zwar auch, wenn rechtlicher Beistand im Verfahren nicht unbedingt erforderlich ist.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend hatte ein niederländischer Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt. Er führte aus, er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Für das Verfahren vor Gericht hatte er sich einen Rechtsanwalt gesucht und daraufhin die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.
Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten für den Rechtsanwalt zu übernehmen. Sie bot dem Arbeitnehmer vielmehr einen eigenen Mitarbeiter als rechtlichen Beistand an. Der betreffende Mitarbeiter war kein ausgebildeter Rechtsanwalt und der Arbeitnehmer mit diesem nicht einverstanden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH), der letzten Endes nun über die Übernahme der Anwaltskosten zu entscheiden hatte, bestätigte mit Urteil vom 07.11.2013 (Az.: C-442/12) die Ansicht des Arbeitnehmers, dass er frei entscheiden könne, welchen Anwalt er wählt und dass die freie Anwaltswahl durch die Versicherungsgesellschaft nicht eingeschränkt werden dürfe.
Die Entscheidung des EuGH ist von allgemeiner Bedeutung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und daher auch für Deutschland. Sie ist somit letztlich für alle Rechtsschutzversicherungsverträge in der EU verbindlich. Damit steht fest, dass es nicht im Ermessen der jeweils betroffenen Rechtsschutzversicherung liegt zu entscheiden, ob externer Rechtsbeistand vonnöten ist oder nicht.
Die freie Anwaltswahl ist in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und verbietet es den Rechtsschutzversicherungen, die Wahl des Anwalts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einzuschränken. Der Versicherungsnehmer ist danach dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt zu wählen, dessen Vergütung im Rahmen der von der Versicherung zu tragenden Kosten liegt. Dieser Kostenrahmen ergibt sich regelmäßig aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag. In diesem darf die freie Anwaltswahl auch nach dem VVG nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers eingeschränkt werden.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
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Datum: 21.02.2014 - 08:10 Uhr
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