Arbeitszeiten gelten auch auf der Veranstaltung

Arbeitszeiten gelten auch auf der Veranstaltung

ID: 1028087

(PresseBox) - Arbeitszeiten auf der Veranstaltung?? Vielfach heißt es eher: ?Das ist halt bei Veranstaltungen so? oder ?Willkommen in der Welt der Veranstaltungen?. Das sind natürlich zwei außerordentlich überzeugende Argumente gegen die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Natürlich nicht: Auch auf der Veranstaltung hat der Arbeitgeber auf die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten zu achten. Hier wollen wir einmal die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen anschauen: Die Ruhezeit.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer zwischen den Arbeitszeiten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden hat (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Ausnahmsweise kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dafür binnen 4 Wochen eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Und: Diese Ausnahme gilt nur für Beschäftigte
?in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
?in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
?in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie
?in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.
Für die Veranstaltung relevant ist hier nur der Ausnahmetatbestand ?in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung?.
Maßgeblich ist, dass die Einrichtung die Aufgabe hat, Menschen zu bewirten und/oder zu beherbergen. Bei einer normalen Veranstaltung kommt typischerweise wohl nur die Bewirtung in Betracht. Hier gilt zu beachten:
?Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn der Besucher die Speisen und Getränke nicht an Ort und Stelle zu sich nimmt.
?Bei einer Veranstaltung kann, wenn überhaupt, nur der im Gastro-Bereich eingesetzte Mitarbeiter unter diese Regelung fallen. Arbeitet ein Mitarbeiter sowohl im Gastro-Bereich als auch anderweitig, kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt.
Der Arbeitgeber, der die zusätzliche Stunde gemäß dieser Ausnahmeregelung nutzen möchte/muss, ist also gehalten, zuvor sorgfältig zu prüfen, ob sein Betrieb überhaupt unter diese Ausnahmeregelung fällt.


Weitere Ausnahmen von der Ruhezeit gibt es nur, wenn
?dies tarifvertraglich geregelt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), z.B. im Sicherheitsgewerbe, oder
?eine Aufsichtsbehörde eine Ausnahme bewilligt, da eine Regelung üblicherweise nicht tarifvertraglich erfolgt, wie z.B. im Veranstaltungsbereich.
In diesem zweiten Ausnahmefall kann eine Aufsichtsbehörde eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu 2 Stunden (also auf 9 Stunden) bewilligen (§ 7 Abs. 5 ArbZG), wenn
?dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und
?die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Ein betrieblicher Grund kann u. a. auch in einer Branchenüblichkeit zu sehen sein, nicht allerdings im Missmanagement des Arbeitgebers oder weil dieser mit zusätzlichen Arbeitskräften ?geizt? und daher arbeitszeitrechtliche Regelungen stets aus- oder überreizt.
Vorsicht:
Für den Arbeitgeber kommt noch hinzu, dass er zu prüfen hat, ob die Fahrtzeit seines Arbeitnehmers von der Veranstaltung nach Hause bzw. ins Hotel und von dort wieder am nächsten Tag zur Veranstaltung ggf. sogar auch noch Arbeitszeit ist ? denn dann muss er diese Fahrtzeiten auch noch mit berücksichtigen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor



drucken  als PDF   Häufigere Kontrollen von Bargeldgeschäften
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 05.03.2014 - 12:13 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1028087
Anzahl Zeichen: 4216

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 347 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Arbeitszeiten gelten auch auf der Veranstaltung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Beratung lag. Brink, will nach einem aktuellen Intervi

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, das

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterli


Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


Frischekick für den Schreibtisch - WEDO lockt mit neuen frühlingshaften Farben ...
Dieburg, März 2014. Kleben, schneiden und klammern: Der Schreibtisch kennt keine Frühjahrsmüdigkeit. Farblich immer am Puls der Zeit wertet WEDO den Arbeitsplatz jetzt mit seinem neuen Stifteköcher „brazil“ in drei fröhlichen Tönen auf. Passend dazu gibt es eine peppige Edelstahlschere, e

Von Jecken und Jokern: Das erwartet die Teilnehmer der 4. Klasse der 134. SKL-Lotterie ...
Auch in der vierten Spielklasse der 134. SKL-Lotterie warten viele Gewinne auf die Lotterieteilnehmer: Von Bargewinnen beim SKL-Millionenspiel über Sofortrenten beim EURO-JOKER bis zu Traumautos und Traumreisen beim TRAUM-JOKER ist für jeden etwas dabei. Details über die Gewinne und weitere Info

Annette Frier: "Am Anfang sind alle Mütter Mutanten" ...
Annette Frier, 40, Schauspielerin und Mutter der Zwillinge Bruno und Josefina (5), weiß aus Erfahrung, warum man todmüde Mütter "Mombies" nennt: "Am Anfang sind alle Mütter Mutanten", sagt sie im Gespräch mit brigitte-mom.de. "Ich hab nichts auf die Reihe gekriegt u

Volunteering in Indien: Bollywood und Freiwilligenarbeit ...
Sozialeinsätze in Indien boomen so sehr wie noch nie. Die Welt Stück für Stück verbessern ist die Devise der Teilnehmer. So gehört zum Volunteering unter anderem Kinderfürsorge sowie auch die Teilnahme an Frauen-, Bildungs- und Renovierungsprojekten. Die Einsätze dauern zwischen 3 – 12 W


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z