BGH: Die Scoringformel der SCHUFA bleibt geheim: Wie das Datenschutzrecht Geschäftsgeheimnisse bewa

BGH: Die Scoringformel der SCHUFA bleibt geheim: Wie das Datenschutzrecht Geschäftsgeheimnisse bewahrt!

ID: 1029246

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.01.2014 entschieden, dass die Kriterien für die Beurteilung von Kreditwürdigkeit nicht dem Auskunftsanspruch des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegen (Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 156/13).



(firmenpresse) - Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA oder Creditreform liefern im Geschäftsverkehr die oft für eine Zusammenarbeit oder die Vergabe eines Kredites erforderliche Auskunft über die Solvenz des Vertrags- oder Geschäftspartners. Diese Informationsdienstleistung ist im modernen Geschäftsleben nicht mehr hinfort zu denken.

Auch in dem Sachverhalt, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um die Information hinsichtlich der Bonität der Klägerin.

Im Rahmen eines Autokaufes bewertete die SCHUFA die Bonität der späteren Klägerin als nicht ausreichend. Die Finanzierung des Fahrzeugs scheiterte. Die Auskunft der SCHUFA war aber unzutreffend.

Aus diesem Grund verlangte die spätere Klägerin zunächst von der SCHUFA selbst Auskunft über ihre Bonität. Diese sog. Selbstauskunft ist in § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzlich festgeschrieben. Das Datenschutzrecht ist nämlich die Verwirklichung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem legendären Volkszählungsurteil entwickelten "informationellen Selbstbestimmung". Vereinfacht gesagt: Jedermann hat das Recht zu bestimmen, welche Informationen er an wen weitergibt und hat deshalb auch das Recht zu erfahren, was andere über einen wissen.

Die SCHUFA sandte der späteren Klägerin ihrer Forderung entsprechend eine "Datenübersicht nach § 34 BDSG" zu, was nach Ansicht der Klägerin jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprach. Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der die Klägerin von der SCHUFA genaue Auskunft darüber verlangte, anhand welcher Faktoren sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine ausreichende Bonität vorliege.

Die ursprüngliche Auskunft der SCHUFA umfasste lediglich sämtliche personenbezogenen Daten über die Klägerin. Im späteren Prozess wurde die SCHUFA auch zur Auskunft über sämtliche kreditrelevanten Daten verurteilt, die über die Klägerin gespeichert waren und in die Bewertung der Bonität mit eingeflossen sind. Das reichte der Klägerin jedoch nicht.



Mit der Berufung zum Landgericht Gießen und der Revision zum für das Datenschutzrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beanspruchte sie noch weitergehende Auskünfte.

Sie beanspruchte auch Auskunft über die genaue Berechnungsmethode der Bonität, der sog. Scoringformel. Sie wollte genau wissen, wieso und auf welche Weise die SCHUFA zu einer negativen Bewertung ihrer Bonität kam.

Daher hatte der BGH sich die grundsätzliche Frage zu stellen, wie weit der Auskunftsanspruch aus § 34 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz reicht. Der BGH lehnte diesen weitgehenden Auskunftsanspruch ab.

Dem Auskunftsanspruch liegt die gesetzgeberische Idee der Transparenz zu Grunde. Auch bei Scoringverfahren soll die informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleiben. Der Berechtigte soll erkennen können, welche Faktoren für die Bewertung einer Bonität ausschlaggebend gewesen sind und soll darauf reagieren können.

Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass die Preisgabe der genauen Berechnungsmethode - der Scoringformel - der Preisgabe eines Geschäftsgeheimnisses gleichkäme. Auskunfteien wie die SCHUFA und Creditreform wären in ihrer Existenz bedroht, wenn das genaue mathematische Verfahren zur Berechnung der Bonität offen gelegt würde. Nach Auffassung des BGH rechtfertigt das von § 34 BDSG erfasste Interesse einer Person daher nicht die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Der BGH entschied daher, dass die Informationen, die der Klägerin zur Verfügung gestellt wurden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ausreichend seien, um sich ein Bild über ihre Bonitätsfaktoren bilden zu können.

Fazit:

Das Datenschutzrecht ist in Zeiten von Facebook, Google und Big Data in aller Munde. Die Dimensionen des Datenschutzrechts sind von der Justiz sicher noch nicht vollends erfasst und es wird sicher noch dauern, bis die Grenzen zu anderen Rechtsgebieten durch die Gerichte ausgelotet sind.

Für die unternehmerische Praxis ist dieser Entscheidung, auch wenn man nicht aus der Branche der Auskunfteien stammt, eine solche Grenze zu entnehmen: Das Datenschutzrecht soll kein Hebel sein, um Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren.

Autor: Sebastian Maria Schmitt
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