Sperrtafeln bei YouTube: Eine "absolut verzerrte Darstellung"

Sperrtafeln bei YouTube: Eine "absolut verzerrte Darstellung"

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Die Streitigkeiten zwischen YouTube und Gema dauern schon seit ein Paar Jahren.



"Wir führen Sie sicher durch das Labyrinth der Rechtsgebiete."

(firmenpresse) - Die deutsche Verwertungsgesellschaft verfügt über die Rechte zur Online-Nutzung von Musikvideos. Sie verlangt von YouTube Entgelt für das Streaming von solchen. YouTube wiederum weigert sich die Vergütung zu zahlen, mit der Begründung, dass es sich um Videos Dritter handele, sodass YouTube die Verantwortung für die Überprüfung der Inhalte nicht trage.

Kürzlich hatte das Landgericht München I erneut eine Streitigkeit zwischen Gema und YouTube zu entscheiden, welche zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft ausging. Diese hatte gegen YouTube geklagt, weil sie die Hinweise auf den von YouTube benutzten Sperrtafeln für wettbewerbswidrig hielt. Dem stimmte das Gericht weitgehend zu.

"Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid." Dies ist einer von mehreren Hinweisen, die YouTube bei den in Deutschland den YouTube-Nutzern nicht zur Verfügung stehenden Videos benutzt. Nach Ansicht von Gema und anschließend auch den Richtern am Landgericht München I stellen diese Hinweise auf den Sperrtafeln geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 I Nr.1 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dieses Gesetz verbietet solche geschäftlichen Handlungen eines Mitbewerbers auf dem Markt, die die Tätigkeit eines anderen Mitbewerbers herabsetzen oder dazu geeignet sind, den Ruf oder den Kredit des Mitbewerbers zu schädigen.

Dies sei nach Ansicht der Richter hier der Fall gewesen, da die Hinweise auf den von YouTube benutzten Sperrtafeln bei den YouTube-Nutzern den Eindruck hervorrufen können, dass Gema zwar die Rechte für das Video einräumen könnte, sie das aber nicht tue. Diese Wahlmöglichkeit habe Gema jedoch nicht. Ein so formulierter irreführender Hinweis schwärze Gema an und führe zu einer "völlig verzerrten Darstellung" der Verwertungsgesellschaft unter den Mitbewerbern und YouTube-Nutzern.



Tatsächlich hat YouTube kurz nach der Verkündung des Urteils eine neutrale Formulierung der Sperrtafeln eingerichtet.

Lesen Sie auch folgende Mitteilungen zum Wettbewerbsrecht hier und hier.

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