Ciper & Coll., die Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, weiter auf Erfolgskurs

Ciper & Coll., die Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, weiter auf Erfolgskurs

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Ciper&Coll., die Anwaltskanzlei für Arzthaftungsrecht, Medizinrecht, weiter auf Erfolgskurs



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(firmenpresse) - Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Ciper & Coll. informieren:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:


Landgericht Lübeck - vom 13. März 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehldiagnose eines follikulären Non-Hodgkins-Lymphoms, Graduierung I/II, LG Lübeck, Az. 12 O 429/11

Chronologie:
Der Kläger litt jahrelang unter Schweißausbrüchen und begab sich daher zur Diagnostik in die Behandlung der Beklagten, die allerdings verabsäumte, ein MRT zu veranlassen. Daher wurde ein Non-Hodgkins-Lymphom verspätet diagnostiziert, was mehrere hochdosierte Chemotherapien erforderte.

Verfahren:
Das Landgericht Lübeck hat den Vorgang mittels eines Sachverständigen eruieren lassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung Anfang Februar 2014 schlug das Gericht den Parteien sodann einen Vergleich über pauschal 30.000,- Euro vor.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Versicherer der Beklagten, die AXA mit Sitz in Köln, war im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht zu einer gütlichen Einigung bereit gewesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2011 ließ sie vortragen, ein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Beklagten nicht festzustellen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt.

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Dirk Herr Dirk Dr Ciper
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Datum: 17.03.2014 - 11:45 Uhr
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