Pokerturnier ist (fast) Glückspiel
ID: 1034903
In § 3 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag ist definiert, was ein Glücksspiel ist:
?Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. ??
Die Genehmigungsbehörde vertrat die Auffassung, dass die 15 Euro Teilnahmegebühr ein solches Entgelt seien, und zudem das Ergebnis vom Zufall abhänge.
Der Veranstalter ging dagegen vor Gericht vor. Das Verfahren endete nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Ergebnis: Solange die Teilnahmegebühr ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend die Veranstaltungskosten deckt, ist das kein Entgelt für die Gewinnchance ? aber nur dann wäre es ein Glücksspiel, das genehmigungspflichtig wäre.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass Pokern vom Zufall abhängen muss, entschied das Gericht, dass dies beim Pokern zumindest überwiegend der Fall sei. Beim Schach hingegen hänge der Erfolg vom Geschick ab und beim Roulette ausschließlich vom Zufall.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 19.03.2014 - 14:31 Uhr
Sprache: Deutsch
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