Geltendmachung von Überstunden - Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers
ID: 1036841
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Alexander Bredereck
Ausgangslage:
An die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den Arbeitnehmer wegen geleisteter Überstunden werden hohe Anforderungen gestellt: Häufig enthalten Arbeitsverträge Ausschlussfristen, die alle nicht schriftlich geltend gemachten oder eingeklagten Ansprüche, die über einige - meist drei - Monate zurückliegen, ausschließen.
Der Arbeitnehmer muss also die reguläre Arbeitszeit inklusive der Pausen sowie die anschließenden Überstunden zeitlich genau bestimmt darlegen.
Häufig wird jedoch vom Arbeitgeber entgegnet, dass die Überstunden gar nicht angeordnet gewesen sein, denn auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anordnung der Überstunden wird vom Arbeitnehmer getragen.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im vorliegenden Fall auch über einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der nachträglich die Vergütung von Überstunden gefordert hatte und in der Berufungsinstanz auch substantiiert auf 100 Seiten die angeblich erbrachten Tätigkeiten dargelegt hatte. Das BAG hatte jedoch die Glaubwürdigkeit dieser Darlegungen angezweifelt, da der maßgebliche Zeitraum bereits weit zurücklag und vom Kläger sehr detaillierte und auch mehrfach abgeänderte Angaben gemacht worden waren.
Letztlich verwies das Gericht darauf, dass für derlei Beurteilungen die Tatsacheninstanzen zuständig seien, die Klage wurde dennoch abgewiesen, da es zumindest an einer ausreichenden Darlegung der Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber gefehlt habe.
Grundsätzliche Ausführungen des BAG:
Das BAG führte zudem einige Grundsätze zur Anordnung bzw. Duldung von Überstunden durch den Arbeitnehmer aus, welche das Gericht als notwenige Voraussetzungen für einen Anspruch des Arbeitnehmers ansieht. Die Überstunden müssten in jedem Fall zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein.
Von einer konkludenten (stillschweigenden) Anordnung des Arbeitgebers sei dann auszugehen, wenn dieser dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der nur durch Überstundenleistung zu bewältigen ist.
Für eine Berufung auf diese Umstände muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu bewältigen war oder ihm zur Erledigung dieser Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte.
Von einer Duldung des Arbeitgebers ist auszugehen bei einer widerspruchlosen Hinnahme der Überstunden oder dem Unterlassen die Überstunden durch bestimmte Vorkehrungen für die Zukunft zu unterbinden.
Hierfür wiederum hat der Arbeitnehmer darzulegen, von welchen zu welcher Zeit geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise Kenntnis erlangt haben soll sowie, dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist.
Bewertung:
Die Darlegungslast für den Arbeitnehmer ist weiter zu hoch. Voraussetzung dafür, dass eine Duldung der Überstundenleistung durch den Arbeitgeber angenommen werden kann, ist stets die Kenntnis desselben von der Ableistung. In der Praxis wird diese jedoch vom Arbeitgeber meist stillschweigend hingenommen, wobei beiden Parteien in der Regel auch klar ist, dass diese nicht vergütet werden sollen. Der Arbeitnehmer leistet dabei unbezahlte Überstunden im Vertrauen darauf, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, um den Arbeitgeber zufrieden zu stellen. Kommt es dann (überraschend) zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Nun sieht auch der Arbeitnehmer nicht mehr ein, warum er für seine geleisteten Überstunden keine Vergütung bekommen soll.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Ansprüche des Arbeitnehmers verjähren erst nach drei Jahren. Sie sollten daher in Ihren Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussklauseln verwenden. Jedenfalls wenn diese wirksam vereinbart sind, ist man abgesehen von dem unmittelbar zurückliegenden Zeitraum relativ gut geschützt vor Ansprüchen des Arbeitnehmers.
Beispiel für eine Ausschlussklausel:
Ausschlussfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
(3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag Ausschlussfristen enthalten sind, müssen Sie Ihre Ansprüche jeweils umgehend geltend machen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wird dies ungern unternommen, da man Ärger mit dem Arbeitgeber befürchtet. Für diesen Fall müssen Sie sich aber darüber im Klaren sein, dass Sie unter Umständen später Ihre Forderungen nicht mehr realisieren können. Spätestens wenn man ohnehin eine Kündigung erhält, sollte man sämtliche möglicherweise in Betracht kommenden Ansprüche umgehend zunächst schriftlich geltend machen und sicherstellen, dass man diese Geltendmachung später auch beweisen kann.
Wer sich darüber hinaus die Geltendmachung von Überstundenvergütungen vorbehalten will, sollte sich deren Ableistung immer schriftlich bestätigen lassen. Fehlt eine solche Bestätigung, wird es in der Praxis sehr schwierig, die Ansprüche durchzusetzen.
18.11.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
berstunden
geltendmachung
arbeitnehmer
anforderungen
darlegungslast
bundesarbeitsgericht
urteil
fachanwalt
berlin
essen
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 24.03.2014 - 14:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1036841
Anzahl Zeichen: 7098
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 463 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Geltendmachung von Überstunden - Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Bundesgerichtshof zum Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks (Erwerbermodell) Die Ausgangslage: Teilt der Vermieter sein Eigentum und begründet an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum, s
Der Mindestlohn ist da ? was passiert mit Tarifverträgen und Arbeitszeitkonten? (Serie Teil 3) ...
Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. In dieser Serie von Interviews erklären die Fachanwälte für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Volker Dineiger, was der Gesetzgeber hier in die Welt gesetzt hat, für wen das Gesetz gilt und welche Auswirku
Familienrecht-Serie: Das Kindeswohl als Maßstab bei Streit um elterliche Sorge - was heißt das? (Teil 3) ...
Streiten sich Eltern vor Gericht um die elterliche Sorge, dann ist für die Entscheidung des Gerichts das Kindeswohl erheblich. In diesem Beitrag klären Rechtsanwalt Bredereck und Fachanwalt Dineiger, was unter dem Begriff Kindeswohl zu verstehen ist. Rechtsanwalt Bredereck: Vater und Mutter wol
Weitere Mitteilungen von Bredereck&Willkomm
Lange: Deutscher Computerspielpreis fördert auch Start-ups ...
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist nun für den deutschen Computerspielpreis zuständig. Dazu erklärt der Sprecher für Verkehr und digitale Infrastruktur der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Ulrich Lange: "Wir begrüßen es sehr, dass der Bundesmin
Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Mietprozess am Beispiel Schimmelpilz (Serie - Teil 3) ...
Vorliegend lesen Sie Teil 3 einer Artikelserie zum Thema "Darlegungs- und Beweislast am Beispiel der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Schimmelpilz durch den Mieter im Mietprozess". Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen. Ein Beitrag von Alexa
Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung wegen der Stilllegung des Betriebes (Betriebsstilllegung) ...
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 7 Sa 1522/13 -, juris). Einer der klassischen und vor Gericht immer sehr überzeugenden Gründe fü
Jung: Tod des Patriarchen tragischer Verlust ...
Anlässlich des Todes des Oberhauptes der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien, Seiner Heiligkeit Patriarch Mor Ignatius Zakka am vergangenen Freitag erklärt der Beauftragte der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag für Kirchen und Religion, Franz-Josef Jung: "Mit großer Trauer h




