Taschenpfändung bei Schlagerstar nach seinem Auftritt
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Einen vollstreckbaren Titel (z.B. ein Gerichtsurteil) benötigt der Gläubiger bei der Taschenpfändung. Anstelle in ein Bankkonto zu pfänden, kann man auch eine Taschenpfändung vornehmen. Der Gerichtsvollzieher zieht dann los und lässt sich das herausgeben, was der Schuldner in der Tasche hat ? Voraussetzung: Bei der Taschenpfändung kann damit gerechnet werden, dass die Pfändung auch Erfolg hat und es besteht die Besorgnis, dass der Schuldner Wertgegenstände oder Geld an sich trägt, um die Zwangsvollstreckung auf sein Konto oder in seiner Wohnung zu vereiteln. Der Gerichtsvollzieher kann damit auch den Schuldner durchsuchen.
Bei Künstlern ist es natürlich denkbar, dass der Künstler nach seinem Auftritt eine Barauszahlung für seine Gage erhält. Der Gerichtsvollzieher kann dann auf dieses Geld zugreifen.
In Österreich hatte einmal eine solche Taschenpfändung für Aufsehen gesorgt: Hier stürmte der Gerichtsvollzieher in Begleitung mehrerer Polizeibeamte in eine Hochzeit ? gerade als die Hochzeitsgäste traditionsgemäß das Bargeld als Geschenk an das Brautpaar übergaben. Der Grund: Der Bräutigam schuldete seinem Ex-Geschäftspartner noch mehrere zehntausend Euro. Natürlich mag das für die Hochzeitsfeier alles andere als schön sein, nur: Wenn ein Schuldner nicht zahlen will, dann muss ja deswegen der Gläubiger nicht tatenlos warten. Im Regelfall ? bevor ein Gerichtsvollzieher ins Spiel kommt ? hat es ja bereits zuvor außergerichtliche Auseinandersetzungen gegeben und den Gerichtsprozess. Der Schuldner hat also grundsätzlich genug Zeit, eine Einigung mit dem Gläubiger herbeizuführen, wenn er die Forderung nicht auf einmal bezahlen will.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 01.04.2014 - 16:23 Uhr
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