Policen in der Steuererklärung angeben

Policen in der Steuererklärung angeben

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Private und berufliche Versicherungen sind absetzbar



(firmenpresse) - Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2014 nähert sich. Der Stichtag ist im Regelfall der 31. Mai. Die Erstellung der Steuererklärung ist für viele eine zeitaufwendige und unangenehme Aufgabe, die gerne vor sich hergeschoben wird. Dennoch: Es kann sich lohnen, eine Steuererklärung zu erstellen und eventuell Steuerrückzahlungen vom Finanzamt zu erhalten. Was alles von der Steuer abgesetzt werden kann, wissen viele gar nicht. Unter gewissen Voraussetzungen können beispielsweise auch Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen lassen. Der Steuerberater Körnig aus Mannheim informiert über die Möglichkeiten, Versicherungen in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Private und berufliche Versicherungen sind absetzbar

Jeder besitzt Versicherungen, um sich beispielsweise gegen Schäden abzusichern. Viele wissen nicht, dass sie sich absetzen lassen. Das gilt sowohl für private als auch für berufliche Versicherungen. Die beruflich bedingten können als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Beiträge, die auf private Versicherungen entfallen, können als Sonderausgaben beziehungsweise als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Hierzu zählen Altersvorsorgeaufwendungen. Darunter fallen die Beiträge, die für die gesetzliche und private Rentenversicherung anfallen. Die Aufwendungen können bis maximal 76 Prozent abgesetzt werden oder bis zu einer Höhe von maximal 20.000 € bei ledigen Personen. Für Verheiratete gilt eine Grenze von 40.000 €. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen etwa Prämien für die Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso fallen darunter die Haftpflicht-, Kapitallebens- sowie Risikolebensversicherung. Die jährliche Höchstgrenze der absetzbaren Kosten beträgt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer 1.900 € und für Selbstständige 2.800 €. Bei Verheirateten gilt der doppelte Höchstbetrag. Haftpflichtversicherungen zu denen die Privathaftpflicht und die Kfz-Haftpflichtversicherung zählen, lassen sich ebenfalls in der Steuererklärung berücksichtigen. Die Kosten hierfür können unter Berücksichtigung der genannten Höchstbeträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen angeführt werden. Die Beiträge für eine abgeschlossene private Berufshaftpflichtversicherung lassen sich als Werbungskosten geltend gemacht werden.



Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Körnig aus Mannheim jederzeit zur Verfügung.



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Datum: 02.04.2014 - 14:37 Uhr
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