Wer schwarz arbeitet, arbeitet kostenlos
ID: 1047004
In dem zu entscheidenden Fall vereinbarte ein Bauunternehmer mit seinem Kunden, einen Teil der Kosten nicht offiziell abzurechnen, der Kunde sollte dies bar zahlen. Der Kunde zahlte tatsächlich aber nur den offiziellen Teil, über den der Unternehmer eine Rechnung ausgestellt hatte. Der Unternehmer verklagte den Kunden auf Zahlung des (schwarzen) Restbetrages.
Die Klage wies der Bundesgerichtshof ab: Wer vorsätzlich schwarz arbeite, verliere seinen Vergütungsanspruch, so das Gericht. Der BGH sah in früheren Urteilen dies noch anders; in der aktuellen Entscheidung betonte der BGH aber, dass nur mit dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs man der Zielsetzung des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes gerecht werden könne.
Soll heißen: Wer also seinem Kunden anbietet, schwarz zu arbeiten, riskiert, dass der Kunde zwar die Leistung bekommt, diese aber nicht bezahlt (bezahlen muss).
Rechtlich erklärt sich das so:
?Wer schwarz arbeitet, verstößt gegen § 1 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz. Damit ist der Vertrag nichtig.
?Nun ist die Rechtslage so, dass der Kunde einseitig ?bereichert? ist, und zwar um die Leistung des Unternehmers: Der Kunde hat die Leistung erhalten, ohne darauf einen rechtlichen Anspruch zu haben (= denn der Vertrag, nach dem der Unternehmer hätte leisten müssen, ist ja nichtig). Der Kunde ist also ungerechtfertigt bereichert (siehe § 812 BGB).
?Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Kunden grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen (bzw. Wertersatz) verlangen.
?Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall: Es liegt ja ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vor.
Abgesehen davon, dass Schwarzarbeit steuerlich strafbar ist, verliert der schwarz arbeitende Unternehmer also auch seinen Vergütungsanspruch: Der Unternehmer bekommt also kein Geld, muss aber eine Strafe zahlen. Ein Grund mehr, die Finger von einer solchen Idee zu lassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 14.04.2014 - 15:22 Uhr
Sprache: Deutsch
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