Auch Tweet kann urheberrechtlich geschützt sein
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Nun ist jedoch nicht alles geschützt. Es ist eine gewisse schöpferische Leistung erforderlich, so dass ganz banale Sätze, Worte, Gedanken die Schwelle der Schutzfähigkeit nicht erreichen.
Auf der anderen Seite reden die Juristen hier von der so genannten ?kleinen Münze?, was bedeuten soll, dass der Grad der erforderlichen eigenen geistigen Schöpfung grundsätzlich niedrig anzusetzen ist, um ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu gewährleisten.
Die Banalität kann also schnell, wenn sie entsprechende Kreativität innehat, auch wiederum geschützt sein.
Das bedeutet nicht zuletzt, dass auch ein Text mit maximal 140 Zeichen, also ein Tweet bei Twitter, urheberrechtlich geschützt sein kann. Ob ein solcher Text tatsächlich geschützt ist lässt sich aber nicht pauschal beurteilen, sondern immer nur anhand des konkreten Einzelfalls.
Dennoch sollte man sich das stets vor Augen halten. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn ein solcher Tweet außerhalb von Twitter genutzt werden soll, also beispielsweise ? was immer mehr um sich greift ? bei journalistischen Medien, auch im Printbereich, die mittlerweile gerne Tweets zu bestimmten Themen veröffentlichen.
Wird ein Tweet innerhalb von Twitter weitergeleitet (Retweet), favorisiert oder mit eigenem Kommentar versehen verwendet, dann dürfte das stets von einer stillschweigenden Einwilligung des Autors gedeckt sein, da diese Funktionen innerhalb von Twitter dem Medium immanent sind. Aber man kann eben nicht unterstellen, dass der Autor auch stillschweigend in weitere, davon abweichende Nutzungen eingewilligt hat. Jedenfalls dann nicht, wenn das nicht eindeutig aus dem Tweet selbst hervorgeht oder anderweitig offenkundig ist.
Wird also ein Tweet außerhalb von Twitter genutzt, veröffentlich o.ä. dann dürfte es sich oft um eine Urheberrechtsverletzung handeln, die zur Abmahnung führen kann.
Unsere Tipps
?Tweets, Posts dürfen innerhalb desselben Social Media Kanals geteilt, geliked etc. werden, da von einer Einwilligung des Urhebers auszugehen ist.
?Das gilt aber dann wiederum nicht, wenn der Urheber gar nicht die erste Quelle ist! Also ist auch hier Vorsicht geboten. Im Zweifel auf Teilen, Weiterleiten verzichten.
?Jedenfalls sollten Tweets, Posts nicht außerhalb des Social Media Kanals genutzt, verwendet, veröffentlicht werden, in dem sie ursprünglich veröffentlicht wurden, jedenfalls nicht ohne Einwilligung des Urhebers.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 15.04.2014 - 15:39 Uhr
Sprache: Deutsch
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