Google muss Autocomplete-Vorschläge bei Rechtsverletzung löschen
ID: 1048204
Konkret wurde bei Eingabe des Namens des Gründers und Vorstandsvorsitzenden einer AG in die Google-Suchmaske dieser automatisch mit den Worten ?Scientology? und ?Betrug? kombiniert und als Suchbegriffe vorgeschlagen. Der Kläger sah dadurch eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Google als gegeben an. Er nahm Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage jeweils ab. Das OLG war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Der BGH war der Ansicht, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen musste sich das OLG im weiteren Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.
Das OLG verurteilte Google nun zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff ?Scientology?. Google sei seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen insoweit nicht hinreichend nachgekommen, als der Kläger die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff "Scientology" beanstandet habe.
Die Beklagte hatte nämlich zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger setzte die Google Germany GmbH daraufhin mit einer Mail vom 04.05.2010 darüber in Kenntnis, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff ?Scientology? auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13.05.2010, dass ?die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt?? würden und sie daher, ?dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen ?? könne. Und genau hieraus ergaben sich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr.
Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestand allerdings nicht. Denn das Verschulden von Google wiege nicht besonders schwer, so das Gericht. Google hatte, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.04.2014, Aktenzeichen 15 U 199/11)
(Quelle: OLG Köln Pressemeldung vom 08.04.2014)
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
Datum: 16.04.2014 - 14:41 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1048204
Anzahl Zeichen: 3938
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Karlsruhe
Kategorie:
Internet-Portale
Diese Pressemitteilung wurde bisher 394 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Google muss Autocomplete-Vorschläge bei Rechtsverletzung löschen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Beratung lag. Brink, will nach einem aktuellen Intervi
Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...
Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch einer Website neu eingeben müssen oder, das
DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...
Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind in Deutschland als Vereine organsiert und unterli
Weitere Mitteilungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Jeder Zweite betätigt sich als Online-Händler ...
. - Rasanter Anstieg in den letzten beiden Jahren - Sechs von sieben Nutzern haben schon etwas im Web ersteigert Das Internet macht immer mehr Menschen zu gelegentlichen Verkäufern. Drei von vier Internetnutzern ab 14 Jahren (76 Prozent) haben in Deutschland bereits etwas o
Wissensportalüber Domains online ...
Im Netz findet man zu jedem Thema spezielle Webseiten, die ausführlich über das jeweilige Thema informieren. Wer allerdings etwas über Domain-Endungen erfahren wollte, musste sich bislang seine Fakten auf vielen einzelnen Seiten zusammen suchen. Das ist jetzt anders: das Wissensportal www.domain
TWT geht mit Nachwuchsführungskräfte-Programm in die nächste Runde ...
Die TWT Group gestaltet ihr Programm für Nachwuchsführungskräfte gänzlich neu und bietet ab sofort noch bessere Entwicklungsmöglichkeiten und Weiterbildungspotenziale für ihre Mitarbeiter. Unter dem Motto "Gute Köpfe von heute sind die Führungskräfte von morgen" stellt die Intern
TWT launcht Inxmail Connect für TYPO3 ...
Das neue Modul von TWT Interactive macht es möglich, dass Inxmail Professional direkt aus dem CMS TYPO3 heraus gesteuert werden kann. Newsletter und Mailings können so aus der gewohnten Content-Umgebung gepflegt und publiziert werden. Dies spart Zeit und vereinheitlicht die Kommunikation. Zeitgle




