Hinweis auf Änderung der Flugzeit im Buchungsbestätigung ausreichend
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Reiseunternehmen muss auf Änderungen nicht separat hinweisen.
Ein Reiseanbieter ist nicht verpflichtet, auf abweichende Flugzeiten in einem gesonderten Schreiben hinzuweisen. Vielmehr reicht ein Hinweis in der Reisebestätigung aus. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 03.05.2013 hervor (Az. 281 C 3666/13).
Der Kläger buchte bei einem Reiseanbieter eine Orient Kreuzfahrt. Der Anbieter bestätigte mit einer schriftlichen Buchungsbestätigung die Buchung (16.12 bis 23.12), sowie den Flug von München nach Dubai. Dabei enthielt das Schreiben den Hinweis dass der Abflugtag ggf. am Vortag stattfinden kann. In der Reisebeschreibung wurde darauf hingewiesen, dass der Abflug überwiegend am Vortag erfolgt und der Kunde die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erfährt. Sodann wurden die Reiseunterlagen versandt. Diese enthielten das Abflugdatum des Vortages (15.12.).
Der Urlauber bemerkte das frühere Abflugdatum erst am 16.12 und verpasste damit den Flug am Vortag. Er klagte auf Rückzahlung des Reisepreises. Das Gericht sah jedoch keine Pflicht des Unternehmens, nochmals separat auf die Flugzeiten hinzuweisen. Vielmehr wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die Reiseunterlagen, die ihn rechtzeitig vor Abflug erreicht haben, aufmerksam durchzulesen. Die Hinweise in der Buchungsbestätigung und Reisebeschreibung seien nicht missverständlich gewesen und haben keine Vertrauensgrundlage geschaffen, dass der Flug erst am 16.12. stattfinde. Die Erstattung des Reisepreises wurde abgelehnt.
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Datum: 16.04.2014 - 19:23 Uhr
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