BGH fällt anlegerfreundliches Urteil zur Aufklärungspflicht bei offen Immobilienfonds
ID: 1052626
Tausende Anleger betroffen
Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.
Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.
Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.
Das Urteil hat eine große praktische Relevanz, da gegenwärtig hunderte ähnlich gelagerte Fälle, zum Teil noch in erster Instanz, anhängig sind und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang fehlt. Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, hat die erste landgerichtliche Entscheidung aus dem Jahre 2012 für den jurisPraxisreport BKR besprochen und schon damals für eine Aufklärungspflicht plädiert. Schröders Kanzlei, LSS Rechtsanwälte, führt eine größere Zahl von vergleichbaren Verfahren und fühlt sich durch die anlegerfreundliche Entscheidung des BGH bestätigt.
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Datum: 29.04.2014 - 17:30 Uhr
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