Umfang der Verantwortung des Veranstalters?
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(PresseBox) - In Herford (NRW) endete eine Geburtstagsfeier blutig:
Mitten in der Nacht erschienen 4 bewaffnete Männer und fingen an, auf einen Gast einzuprügeln. Offenbar schuldete das Opfer den Männern Geld.
Als die anderen Gäste dem Opfer helfen wollten, wurde auch auf sie mit Baseballschlägern eingeschlagen und mit Softair-Waffen geschossen. Fünf Personen wurden verletzt, die Polizei war mit 20 Beamten im Einsatz.
Solcherlei Vorkommnisse werfen die Frage auf, inwieweit sich ein Veranstalter gegen sie wappnen muss.
Ein Veranstalter ? dabei spielt es keine Rolle ob privat öder öffentlich ? ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Gäste vor dem Angriff vor Gewalttätern zu schützen. Dies wäre unzumutbar für den Veranstalter, und gehört letztlich zum allgemeinen Lebensrisiko.
Anders kann dies allenfalls dann sein, wenn dem Veranstalter konkrete Anhaltspunkte für einen Angriff bekannt sind.
Fraglich ist darüber hinaus, ob man von einem Veranstalter verlangen kann, für den Fall eines Angriffs zwar nicht präventive Maßnahmen, aber zumindest geeignete Reaktionsmaßnahmen vorzuhalten. Dies kann jedoch nur allgemein gelten:
Grundsätzlich muss ein Veranstalter in der Lage sein und dafür Maßnahmen treffen, auf einen Unglücksfall reagieren zu können ? bspw. mit dem Vorhalten eines Telefons zum Absetzen eines Notrufes. Die Grenze dürfte sich für den Veranstalter aber hier bei der Zumutbarkeit ergeben:
Es gibt schließlich Krisen, die den Veranstalter bzw. seine Maßnahmen überfordern können.
Ein Beispiel:
?Die Lage:
Der Veranstalter führt eine kleine, grundsätzlich erfahrungsgemäß komplett risikoarme Veranstaltung mit wenigen Besuchern durch. Für den Schadensfall sieht er vor, über ein im neben dem Veranstaltungsraum befindlichen Büro bereitliegendes Handy oder ein dort befindliches Festnetztelefon einen Notruf abzusetzen. Zu dem Büro haben er und ein leitender Mitarbeiter Zutritt.
?Die Krise:
Die Veranstaltungsstätte brennt. Das Büro ist nur noch unter Lebensgefahr zu betreten.
?Die Folgen:
Ein Notruf wird nicht bzw. verspätet über Nachbarn abgesetzt.
Hier wird man dem Veranstalter grundsätzlich keinen Vorwurf machen können:
Es wäre nicht zumutbar, wenn man von ihm verlangen würde, ein Krisenzentrum einzurichten, dass auch im Krisenfall erreichbar oder gar ständig besetzt ist.
Bei Großveranstaltungen mag dies anders sein, da es hier eine andere Gefahrenlage gibt. Aber auch hier muss man sich fragen, ob bspw. der Besucher solcherlei Maßnahmen überhaupt erwartet ? denn nur dann muss der Veranstalter überhaupt prüfen, ob er sie denn wirklich vornehmen muss.
Je größer bzw. komplexer die Veranstaltung, desto mehr ist aber zumutbar, dass der Veranstalter nicht nur mit Blick auf einen größeren Krisenfall, sondern bereits zur Bewältigung kleinerer Vorkommnisse eine Stelle einrichtet, die ständig besetzt und erreichbar ist. Und dann kann auch erwartet werden, dass diese Stelle mit ein paar wenigen Handgriffen mehr zu einer kompetenten Krisenstelle ausgestattet wird.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 30.04.2014 - 15:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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