Der Erbvertrag wird immer wichtiger
Die im Erbrecht spezialisierte Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg macht auf die aktuelle Entwicklung aufmerksam und weist nachfolgend auf wichtige Aspekte hin, die es zu beachten gilt.
Vorteile des Erbvertrags. Während einseitige Testamente nach ihrer Errichtung jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden können, ist wirksam geschlossener Erbvertrag grundsätzlich nicht mehr einseitig widerruflich, es sei denn, dass in dem Vertrag etwaige Rücktrittsrechte vereinbart wurden, etwa für den Fall, dass der Erbe übernommenen Gegenleistungen nicht nachkommt. Andererseits bietet der Erbvertrag insbesondere den Erben, die im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft umfangreiche und häufig sehr kostenintensive Pflege- oder Versorgungsleistungen übernehmen, die Rechtssicherheit, dass sie eines Tages auch tatsächlich Erben werden und nicht etwa durch ein "hinter dem Rücken" errichtetes neues Testament wieder enterbt werden.
Uneingeschränkte Vermögensverfügbarkeit. Der Erbvertrag hindert den Erblasser grundsätzlich nicht daran, noch zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. In diesem Bereich ist der Erblasser gänzlich uneingeschränkt. Der oder die Erben erhalten auch bei Vorliegen eines Erbvertrags nur das, was am Todestage auch tatsächlich noch vorhanden ist.
“Schenken sollte man mit warmen Händen”. Aber auch andere Regelungen lassen sich in einem Erbvertrag rechtssicher gestalten. Beispielsweise können sich nicht eingesetzte Kinder im Hinblick auf eine erhaltene Zahlung zu Lebzeiten wegen ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden erklären und - z.B. im Verhältnis zu anderen Erben- auf eine spätere Geltendmachung verzichten. Durch den Erbvertrag kann man die Erbfolge bzw. Zuwendungen sehr umfangreich vorwegnehmen.
Wichtig: Auch wenn durch den Abschluss des Erbvertrages vor einem Notar die Rechtssicherheit des Vertrages als solcher gewährleistet sei, heißt das jedoch nicht, dass alle Beteiligten auch vor etwaigen möglichen Überraschungen gefeit sind. Insbesondere bei größerem Vermögen - dazu zählt auch schon Haus- und Grundbesitz- sollte jeder der Beteiligten sich zunächst von seinem eigenen rechtsanwaltlichen Berater rechtlich beraten lassen, um sich über die Auswirkungen aller vereinbarten Klauseln auch im Klaren zu sein.
Der Erbvertrag sollte von einem im Erbrecht und Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt entworfen und kann dann vor einem Notar geschlossen und beim Nachlassgericht hinterlegt werden.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 04.05.2014 - 03:12 Uhr
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Freigabedatum: 05.05.2014
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