Kann es zwei Ordnungsdienste und Sicherheitsdienste bei einer Veranstaltung geben?
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Nach der Versammlungsstättenverordnung muss der Betreiber einen Ordnungsdienst stellen, wenn es die Art der Veranstaltung erfordert (§ 43 Abs. 1 MVStättV). Dies ist regelmäßig der Fall bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen (§ 43 Abs. 2). Die Aufgaben des Ordnungsdienstes werden in Absatz 4 wie folgt aufgezählt:
?Kontrolle an den Ein- und Ausgängen
?Kontrolle an den Zugängen zu den Besucherblöcken
?Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl
?Beachtung der Anordnung der Besucherplätze
?Beachtung der Verbote des § 35 (Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen)
?Sicherheitsdurchsagen
?Geordnete Evakuierung im Gefahrenfall
Es spricht natürlich nichts dagegen, wenn auch der Veranstalter ?seinen? Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst mitbringt. Es gibt dann eben zwei Unternehmen.
Schließlich beziehen sich die Aufgaben des Betreiber-Ordnungsdienstes ?nur? auf das Baurecht. Formal fällt die Sicherheit bspw. im Backstagebereich, vor der Bühne, an den Kassen, usw., der Schutz der Besucher vor Betrunkenen und dergleichen nicht in den Aufgabenbereich des Betreiber-Ordnungsdienstes. Hier könnte es also eine Abgrenzung geben.
Der Betreiber-Ordnungsdienst ist also für die bauliche Veranstaltungssicherheit zuständig: Verhindert werden sollen eine Überfüllung und ein Brand und die Besucher sollen im Gefahrenfall die Versammlungsstätte schnell verlassen können.
Es muss klare Absprachen geben, sofern es tatsächlich zwei von zwei verschiedenen Akteuren bestellte Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienste gibt, wer in welchem Fall die Führung übernimmt. Diese obliegt jedenfalls in Bezug auf die bauliche Sicherheit dem Ordnungsdienstleiter, den entweder Betreiber oder Veranstalter bestellen (§ 43 Abs. 3 MVStättV).
Der Betreiber kann die Gestellung des Ordnungsdienstes auch auf den Veranstalter übertragen (gemäß § 38 Abs. 5 MVStättV). Ob das sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls:
?Der Betreiber haftet nämlich trotzdem genauso weiter (§ 38 Abs. 5 Satz 2 MVStättV).
?Nicht jeder Veranstalter hat ein unbedingtes Interesse daran, sich allzu strikt an die zulässigen Personenzahlen zu halten: Er freut sich ja über jeden zahlenden Besucher mehr in seiner Veranstaltung. Solange der Betreiber sich also nicht sicher ist, dass der Veranstalter bzw. auch dessen Ordnungsdienst die Aufgabe ?Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl? ernst nehmen, sollte er den Ordnungsdienst selbst bestellen oder zumindest die Zählung der Besucher mit überwachen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
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Datum: 13.05.2014 - 12:21 Uhr
Sprache: Deutsch
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