Die Drei-Jahres-Regelung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wie das Internetportal www.private-krankenversicherung.de berichtet, sind die im Zuge der Gesundheitsreform beschlossene Drei-Jahres-Regelung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidend für die Aufnahme in die private Krankenversicherung. Für Interessierte, die von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollen hat dies weitreichende Folgen.
Dabei wird nicht nur der Bruttolohn berücksichtigt, sondern auch vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie ein 13. und 14. Gehalt. Im Bruttojahreslohn werden jedoch Zuschläge für Sonderarbeit (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) und der Ersatz von Fahrtkosten nicht angerechnet. Kehren Arbeitnehmer von einem Auslandseinsatz mit einem entsprechend ausreichenden Verdienst zurück, so haben auch sie die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Sie können dabei die Krankenkasse ihres Vertrauens wählen.
Selbstständige bestimmter Berufsgruppen müssen mit Schwierigkeiten bei der privaten Krankenversicherung rechnen. Für Gärtner, Künstler, Landwirte oder Journalisten beispielsweise besteht keine automatische Versicherungsfreiheit, da ihr schwankendes und unregelmäßiges Einkommen nicht genug finanzielle Sicherheit bietet.
Wechseln Selbstständige oder Freiberufler wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis, so müssen auch sie wieder drei Jahre in der GKV verbringen. Wird das geforderte Einkommen erreicht, so können Gutverdiener mit einer Anwartschaftsversicherung ihren Vertrag für diese Zeit weiter aufrecht erhalten. Ihre Beiträge und Rückstellungen für die Altersvorsorge (/www.private-krankenversicherung.de/private-altersvorsorge/) ruhen für drei Jahre. Wird dann die Versicherungspflichtgrenze erreicht, profitieren sie davon, dass keine erneute Gesundheitsprüfung fällig wird. Das gestiegene Eintrittsalter führt zu keinen Beitragsnachteilen.
Von den Bedingungen der Drei-Jahres-Regelung ausgenommen sind Zeiten des unbezahlten Urlaubs, Elternzeit sowie der Empfang von Kranken- oder Mutterschutzgeld.
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Datum: 27.07.2009 - 18:27 Uhr
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