Bundesozialgericht hält Risikostrukturausgleich für verfassungsgemäß / AOK begrüßt rechtliche Klarstellung
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einem umfänglichen Revisionsverfahren die Verfassungsmäßigkeit des
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA)
festgestellt. AOK-Chef Jürgen Graalmann begrüßte den Richterspruch:
"Das heutige BSG-Urteil stärkt das Solidaritätsprinzip der
Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Richter haben klargestellt,
dass der Finanzausgleich in seiner jetzigen Form für einen fairen
Kassenwettbewerb unerlässlich ist."
Das oberste Sozialgericht in Deutschland bestätigte die konkrete
Ausgestaltung des Risikoausgleichs zwischen den gesetzlichen
Krankenkassen und wies damit rechtliche Bedenken einzelner
Krankenkassen endgültig ab.
In diesem Zusammenhang erinnerte Graalmann daran, dass sich jede
Weiterentwicklung des Morbi-RSA an drei Zielen messen lassen müsse:
"Das Ausgleichsverfahren muss die Anreize zur Risikoselektion
reduzieren, sich dabei am aktuellen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis orientieren und schließlich die Zielgenauigkeit stetig
erhöhen."
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits mit
einem rechtskräftigen Urteil vom 4. Juli 2013 für die Korrektur eines
Rechenfehlers und die Neuberechnung des Finanzausgleichs ab dem Jahr
2013 gesorgt. Der Wissenschaftliche Beirat des
Bundesversicherungsamtes (BVA) hatte diesen Rechenfehler schon in
seinem Evaluationsbericht im Juni 2011 festgestellt.
Die Kasseler Richter entschieden nun, dass das BVA den
Rechenfehler im Morbi-RSA für die Übergangsjahre bis 2012 nicht
rückwirkend zu korrigieren habe.
"Unterm Strich zeigen die jüngsten sozialgerichtlichen Urteile,
dass die Feststellungen des Wissenschaftlichen Beirats Maßstab für
eine rechtssichere Umsetzung eines sozialstaatlichen
Solidarausgleichs zwischen den Krankenkassen sind. Dies gilt auch mit
Blick auf die gegenwärtigen Reformvorschläge für eine
Weiterentwicklung des Morbi-RSA in den Bereichen Krankengeld und
Auslandsversicherte", so Jürgen Graalmann.
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Datum: 20.05.2014 - 15:57 Uhr
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